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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

Rechte mit der Entziehung des Eigentums verbunden. An sichgeht auch in diesem Falle der Euteignungsanspruch nur insoweitauf die Beseitigung der Rechte Dritter, als deren Fortbestand mitder neuen Zweckbestimmung des Grundstücks unvereinbar ist 80 .Die meisten Gesetze aber geben dem Enteigner ein unbedingtesRecht auf Erwerb des lastenfreien Eigentums, so dafs nur solcheRechte Dritter am Grundstücke bestehen bleiben, die er freiwilligübernimmt, im übrigen dagegen alle fremden Privatrechte amGrundstücke mit der Enteignung erlöschen 81 .

b. Die Beschränkung eines dinglichen Rechtes kann inentsprechender Weise entweder selbständig oder in Verbindung mitder Beschränkung des Grundeigentums erfolgen 82 .

3. Persönliche Rechte, die sich auf ein der Enteignungunterliegendes Grundstück beziehen, werden nicht enteignet. DerBerechtigte kann gegen den Enteigner so wenig, wie das Rechtselbst, einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Ob er einenEntschädigungsanspruch gegen den Enteigneten hat, hängt von demzwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse ab 88 .

Eine Ausnahme bilden Miets- und Pacht rechte. Es ver-steht sich von selbst, dafs sie in dem Umfange, in dem sie alsdingliche Rechte anerkannt sind, gleich anderen dinglichen Ge-brauchs- und Nutzungsrechten behandelt werden müssen. Alleinauch wenn sie nur als Forderungsrechte gelten, ist ihre Gleich-stellung mit dinglichen Rechten in Ansehung der Enteignung ge-

80 G. Meyer S. 306, Grünliut S. 133, Häberlin S. 194, RolllandS.39, PrazäkS. 140, SeydelS. 631; a. M. S chei eher, Rechtswirk. S. 105ff.,Lay er S. 398. Hieran halten einzelne Gesetze wenigstens in Ansehung derServituten fest; Bayr. Art. 2, Oldenburg. Art. 22, Meining. Art. 37, Brem. v.14. Juni 1843 § 12, Hamb. § 7, Bad. G. § 13 (für Grunddienstbarkeiten).

81 Vgl. bes. Preufs. Ges. § 45, Sachs. § 72, Hess. Art. 19 nach A.G. zumB.G.B. Art. 279, Brem. § 42 nach Ges. v. 1899, Meckl. A.V. zum B.G.B. § 98,Sondershaus. § 44, Lüb. § 9. Hinsichtlich der Hypotheken und Reallastenauch Bayr. Art. 11 u. 22. Wird nur ein Teil des Grundstücks enteignet, sobleibt das Restgrundstück belastet; doch wird man dem Berechtigten, fallsdessen Recht durch die Teilenteignung unbrauchbar wird, das Ausdehnungs-recht zugestehen müssen; Eger 1 237, Sachs. G. § 13 Abs. 3. Ein eigen-artiges Wahlrecht der Hypothekengläubiger bei Teilenteignung statuiert dasLüb. Ges. § 34. Vgl. auch Hamb. § 10 d.

82 Die Erleichterung der Anordnung vorübergehender Beschränkungen(oben Anm. 73) greift auch hier Platz.

88 Der Enteignete kann natürlich, soweit er ersatzpflichtig ist, den Betragals Teil seines Schadens in Ansatz bringen.