§ 128. Die Enteignung.
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Dagegen hat der Enteignete, weil es sich um eine Art von Teil-enteignung handelt, ein Ausdehnungsrecht, kraft dessen er insoweit,als die Belastung des Grundstücks dessen Verwendung für denbisherigen Zweck ausschliefsen würde, auf der Entziehung desEigentums bestehen kann 76 .
2. Gleich dem Eigentum unterliegen die begrenztendinglichen Rechte an Grundstücken der Enteignung 76 .
a. Die Entziehung eines dinglichen Rechts kann erfolgen,um ein bestehendes Recht an einem Grundstücke, dessen Eigen-tum nicht begehrt wird, auf den Enteigner zu übertragen 77 . Meistaber findet sie statt, um dem Enteigner lastenfreies Eigentum zuverschaffen, zielt daher auf Aufhebung des Rechts 78 . Ist ein be-reits im Eigentum des Enteigners stehendes Grundstück mit einemfremden Recht belastet, dessen Beseitigung von der neuen Zweck-bestimmung erfordert wird, so bedarf es einer selbständigen Rechts-enteignung 79 . Insbesondere aber wird die Aufhebung dinglicher
16 Vgl. Burkkart a. a. 0. S. 241 ff., Rohland S. 99 ff., Pra&äk S. 181,Eger I 224 ff., Layer S. 416 ff.; R.Ger. XXXIX Nr. 70 (Preufs. R.); Sachs. G.§ 13 Abs. 3; Württ. G. Art. 15 mit Art. 11; Bad. G. § 15; Sondershaus. § 19.Das Bayr. G. Art. 1 gibt dem Enteigneten gegenüber der Auferlegung einerDienstbarkeit unbedingt das Ausdehnungsrecht; Seydel S. 631. Ebenso dasHess. Denkmalschutzges. v. 16. Juli 1902 Art. 19 u. 30. Andere Gesetzegegenüber jeder über drei Jahre dauernden oder die Beschaffenheit desGrundstücks wesentlich verändernden Beschränkung; Anhalt. § 3, Oldenh.Art. 3 § 2, früheres Lüb. § 10, tkiiring. Ges. b. Rohland S. 101 Anm. 20. DasPreufs. Ges. § 52 kennt ein ähnliches unbedingtes Ausdehnungsrecht gegen-über der Belastung eines Grundstücks mit dem Recht auf Entnahme vonWegebaumaterialien; vgl. auch thüring. Ges. b. Rohland S. 102 Anm. 21.Ein unbedingtes Ausdehnungsrecht besteht auch nach Preufs. Bergges. § 138gegenüber der Inanspruchnahme der Benutzung für Bergbauzwecke auf mehrals drei Jahre.
76 Preufs. Ges. § 6: „Dasjenige, was dieses Gesetz über die Entziehungund Beschränkung des Grundeigentums bestimmt, gilt auch von der Ent-ziehung und Beschränkung der Rechte am Grundeigentum“. Ebenso Sonders-haus. § 19; Brem. § 46 nach Ges. v. 1899 Art. 4. Vgl. Sächs. G. § 1, Bad.§ 1 .
77 So z. B. ein Erbbaurecht oder ein anderes übertragbares Nutzungs-recht.
78 Darin liegt eine deletorische Übertragung. Trifft diese ein Realrecht,so liegt Teilenteignung des berechtigenden Grundeigentums vor; der Be-rechtigte hat daher das Ausdehnungsrecht; vgl. die Ges. bei Rohland S. 99Anm. 17, Sächs. G. § 13 Abs. 3, Bad. G. § 13 Abs. 2, Sondershaus. § 16. Vgl.auch Seydel S. 631.
79 Vgl. Eger I 304, Seydel S. 632, Layer S. 567 ff. So bei einemErbbaurecht, sonstigem Nutzungsrecht, einer Dienstbarkeit usw.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II.
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