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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
eigner gebührt kein Ausdehnungsrecht 70 . Manche Gesetze jedochgewähren auch ihm das Recht, die Abtretung des ganzen Grund-stücks zu verlangen, falls er durch die Wertminderung des Rest-grundstücks mit einer unverhältnismäfsig hohen Entschädigungs-pflicht belastet würde 71 .
b. Statt der Entziehung kann eine blofse Beschränkungdes Eigentums erfolgen 72 . Die Beschränkung kann dauernder odervorübergehender Art sein 78 . In der Anordnung einer Beschränkungdes Eigentums liegt zugleich die Begründung eines dinglichenRechts für den Enteigner, das in der Regel sich als Dienstbarkeitdarstellt; es liegt also ein Fall der konstitutiven Übertragung vor.Soweit für den Zweck des Unternehmens eine Beschränkung aus-reicht, kann der Enteigner auch nur die Beschränkung fordern 74 .
Sondershaus. § 13, Lüb. § 15; andere Ges. b. Rohland S. 97 Anm. 14. —Das Preufs. Fluchtlinienges. § 13 gewährt nur ein Ausdehnungsrecht, wenndurch die Verlegung der Fluchtlinie das Restgrundstück unbebaubar wird;das R.Ger. II Nr. 75 u. XXXI Nr. 61 nimmt aber an, dafs aufserdem § 9 desEnteignungsgesetzes Anwendung findet. Der bergrechtlichen Enteignungunterliegen nach dem Preufs. Bergges. § 136 Gebäude überhaupt nicht.
70 A. M. Prazäk S. 180. Vgl. aber G. Meyer S. 283, Rohland S. 92,Grünhut S. 149, 0. Mayer S. 29, Eger S. 233 ff. — Ebensowenig könnendritte Beteiligte die Ausdehnung fordern; Grünhut S. 152ff., Rohland S. 92,Eger S. 235 ff. .
71 So Sachs. G. § 13, Braunschw. § 7, Sondersh. § 4. Früher auch dasBad. G. v. 1835 § 32 u. das Lüb. G. v. 1870 § 8.
72 Preufs. G. § 2, Bergges. § 137; Bayr. Art. 1; Sachs. § 1, Wurth Art. 4;Bad. § 1; Meining. Art. 3; Goth. Art. 4; Sondershaus. § 19; Brem. § 46;Hamb. § 1. Prazäk S. 111, Roth S. 238, Stobbe Anm. 8, Eger I 33 ff.,Seydel S. 631.
73 Die Anordnung vorübergehender Beschränkungen ist vielfach er-leichtert. Nach dem Preufs. Ges. § 4 kann sie der Bezirksausschufs verfügen,jedoch wider den Willen des Enteigneten nicht über drei Jahre hinaus undnur, wenn sie die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentlich oderdauernd verändern. Vgl. Sachs. G. § 11; Lüb. G. § 8 (der Senat); auchSchaumbg.-Lipp. G. v. 1896 § 3 u. 5 nebst A.G. zur Grdb.O. § 21 Abs. 2 (ding-liche Wirkung ohne Eintragung). — Über die Pflicht zur Duldung von Vor-bereitungshandlungen Preufs. G. § 5, Sächs. § 14, Württ. Art. 6, Bad. § 4, Lüb.§ 7, usw.
74 Vgl. Sächs. G. § 10 Abs. 1 S. 2, Bad. § 3. Immer nur auf die Auf-erlegung von Eigentumsbeschränkungen geht das Enteignungsrecht behufsDenkmalsschutzes nach Hess. G. v. 16. Juli 1902 Art. 19 u. 30. Das Reichs-rayongesetz § 41 Abs. 4 gibt jedoch der Militärbehörde das Recht, die Ent-ziehung des Eigentums zu verlangen, wenn sie die für die erforderliche Be-schränkung festgesetzte Entschädigung zu hoch findet; dann hat aber auchder Enteignete ein Ausdehnungsrecht. Vgl. Sächs. G. § 10 Abs. 2 mit § 13.