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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

eigner gebührt kein Ausdehnungsrecht 70 . Manche Gesetze jedochgewähren auch ihm das Recht, die Abtretung des ganzen Grund-stücks zu verlangen, falls er durch die Wertminderung des Rest-grundstücks mit einer unverhältnismäfsig hohen Entschädigungs-pflicht belastet würde 71 .

b. Statt der Entziehung kann eine blofse Beschränkungdes Eigentums erfolgen 72 . Die Beschränkung kann dauernder odervorübergehender Art sein 78 . In der Anordnung einer Beschränkungdes Eigentums liegt zugleich die Begründung eines dinglichenRechts für den Enteigner, das in der Regel sich als Dienstbarkeitdarstellt; es liegt also ein Fall der konstitutiven Übertragung vor.Soweit für den Zweck des Unternehmens eine Beschränkung aus-reicht, kann der Enteigner auch nur die Beschränkung fordern 74 .

Sondershaus. § 13, Lüb. § 15; andere Ges. b. Rohland S. 97 Anm. 14.Das Preufs. Fluchtlinienges. § 13 gewährt nur ein Ausdehnungsrecht, wenndurch die Verlegung der Fluchtlinie das Restgrundstück unbebaubar wird;das R.Ger. II Nr. 75 u. XXXI Nr. 61 nimmt aber an, dafs aufserdem § 9 desEnteignungsgesetzes Anwendung findet. Der bergrechtlichen Enteignungunterliegen nach dem Preufs. Bergges. § 136 Gebäude überhaupt nicht.

70 A. M. Prazäk S. 180. Vgl. aber G. Meyer S. 283, Rohland S. 92,Grünhut S. 149, 0. Mayer S. 29, Eger S. 233 ff. Ebensowenig könnendritte Beteiligte die Ausdehnung fordern; Grünhut S. 152ff., Rohland S. 92,Eger S. 235 ff. .

71 So Sachs. G. § 13, Braunschw. § 7, Sondersh. § 4. Früher auch dasBad. G. v. 1835 § 32 u. das Lüb. G. v. 1870 § 8.

72 Preufs. G. § 2, Bergges. § 137; Bayr. Art. 1; Sachs. § 1, Wurth Art. 4;Bad. § 1; Meining. Art. 3; Goth. Art. 4; Sondershaus. § 19; Brem. § 46;Hamb. § 1. Prazäk S. 111, Roth S. 238, Stobbe Anm. 8, Eger I 33 ff.,Seydel S. 631.

73 Die Anordnung vorübergehender Beschränkungen ist vielfach er-leichtert. Nach dem Preufs. Ges. § 4 kann sie der Bezirksausschufs verfügen,jedoch wider den Willen des Enteigneten nicht über drei Jahre hinaus undnur, wenn sie die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentlich oderdauernd verändern. Vgl. Sachs. G. § 11; Lüb. G. § 8 (der Senat); auchSchaumbg.-Lipp. G. v. 1896 § 3 u. 5 nebst A.G. zur Grdb.O. § 21 Abs. 2 (ding-liche Wirkung ohne Eintragung). Über die Pflicht zur Duldung von Vor-bereitungshandlungen Preufs. G. § 5, Sächs. § 14, Württ. Art. 6, Bad. § 4, Lüb.§ 7, usw.

74 Vgl. Sächs. G. § 10 Abs. 1 S. 2, Bad. § 3. Immer nur auf die Auf-erlegung von Eigentumsbeschränkungen geht das Enteignungsrecht behufsDenkmalsschutzes nach Hess. G. v. 16. Juli 1902 Art. 19 u. 30. Das Reichs-rayongesetz § 41 Abs. 4 gibt jedoch der Militärbehörde das Recht, die Ent-ziehung des Eigentums zu verlangen, wenn sie die für die erforderliche Be-schränkung festgesetzte Entschädigung zu hoch findet; dann hat aber auchder Enteignete ein Ausdehnungsrecht. Vgl. Sächs. G. § 10 Abs. 2 mit § 13.