§ 128. Die Enteignung.
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solche sich eben nur auf das an ihnen bestehende private Eigentum,während die Beseitigung ihrer öffentlichrechtlichen Zweckgebunden-heit, falls diese mit der neuen Zweckbestimmung unvereinbar ist,besonders erfolgen mufs 65 .
1. Vor allem ist das Eigentum an Grundstücken Gegen-stand der Enteignung. Zugleich mit dem Eigentum am Grund-stück unterliegen die mit ihm verbundenen Realrechte und beweg-lichen Zubehörstücke der Enteignung 66 .
a. Bedarf der Enteigner für sein Unternehmen der vollenSachherrschaft, so findet die Entziehung des Eigentums behufsÜbertragung auf den Enteigner statt. Ist nur ein Teil einesGrundstückes erforderlich, so beschränkt sich der Enteignungs-anspruch auf diesen Teil. Doch braucht sich der Enteignete dieZerstückelung seines Grundstücks nur innerhalb gewisser Grenzengefallen zu lassen, bei deren Überschreitung er kraft des so-genannten Ausdehnungsrechts vom Enteigner die Übernahme desganzen Grundstücks oder doch eines gröfseren zusammenhängendenStückes fordern kann 67 . Meist hat er dieses Ausdehnungsrechtgegenüber jeder Teilenteignuug, insoweit das Rechtsgrundstücknicht mehr seiner bisherigen Bestimmung zu dienen vermöchte 68 ,unbedingt aber gegenüber der Teilenteignung einer mit einem Ge-bäude und dessen Zubehör besetzten Grundfläche 69 . Dem Ent-
66 0. M a y e r a. a. 0. kehrt infolge seiner unrichtigen Theorie vom„öffentlichen Eigentum“ das Verhältnis um; eine Enteignung werde erst durchBeseitigung der Zugehörigkeit zum öffentlichen Gut möglich.
66 Preufs. Ges. § 8 Abs. 1; Hamb. § 7; Bad. § 7; mit BeschränkungenSachs. G. § 7. G. Meyer S. 306; Eger I 94, 131 ff.; Seydel S. 631.
67 Häberlin a. a. 0. S. 177ff.; Thiel S. 28 ff; G. Meyer S. 282 ff;Grünhut S. 150 ff; Rohland S. 91 ff., 94 ff.; Prazäk S. 177 ff; StobbeAnm. 43; 0. Mayer S. 28; Layer S. 421 ff; Schelcher, Komm. S. 93 ff.Die meisten Enteignungsgesetze behandeln das Ausdehnungsrecht als Bestand-teil des Entschädigungsanspruches; daraus folgt, dafs hinsichtlich desselbender Rechtsweg offen steht; R.Ger. XL1I Nr. 53. Anders Sachs. G. § 13 Abs. 6.
68 Preufs. G. § 9, Bergges. § 139; vgl. Dalclce S. 62, Eger S. 218 ffBayr. G. Art. 3; Seydel S. 632 ff. Sachs. G. § 13. Württ. Art. 11 Abs. 4. Bad.§ 11. Oldenb. § 4. Braunschw. § 4 (oben Anm. 11). Anhalt. § 8. Sondershaus. § 13.Lüb. § 15. Manche Gesetze gewähren das Ausdehnungsrecht nur, wenn das Rest-grundstück unter ein bestimmtes Mindestmafs herabsinkt; vgl. Meining. G. v.1845 Art. 5, andere thüring. Ges. b. Rohland S. 99 Anm. 16. Ein weiter-gehendes Ausdehnungsrecht gilt hei der Enteignung für Festungszwecke nachR.Ges. v. 21. Dez. 1871 § 41. — In Österreich ist kein Ausdehnuugsreckt an-erkannt; Prazäk S. 182 ff.
9 Preufs. G. § 9, Bayr. Art. 3, Bad. § 11, Braunschw. § 4, Oldenb. § 4,