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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 128. Die Enteignung.

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öffentlichrechtlichen Stellung einer Verbandsperson folgen 83 oderkraft besonderer gesetzlicher Bestimmung mit einem Privatrechtverknüpft sein 64 .

Das verlieheneEnteignungsrecht ist kein ausgeschie-dener Bestandteil des dem Staate als solchem zustehenden hoheit-lichenEnteigungsrechts, sondern ein durch rechtsbegründendenStaatsakt neu geschaffenes Recht. Dem Enteigner wird weder einStück des staatlichen Hoheitsrechtes übertragen 65 , noch die Aus-übung von Hoheitsrecht an Stelle des Staats überlassen 66 . Ererlangt keinerlei Zwangsgewalt, vermöge deren er in fremdesRecht eingreifen und durch eigne Handlung erwerben könnte,sondern ist darauf angewiesen, durch Anträge staatliche Hand-lungen hervorzurufen, die ihm den Erwerb verschaffen 67 . Alleiner hat ein subjektives Recht auf den Erwerb des erforderlichenSachenrechts durch Enteignung 68 . Dieses Recht ist durch öffentlich-rechtlichen Akt begründet und nur mit öffentlichrechtlichen Mittelndurchführbar, hat aber, weil es die Privatrechtsfähigkeit erweitertund den Anspruch auf den Erwerb von Privatrecht gewährt,

56 Rohland S. 14, 0. Mayer S. 17.

64 So mit dem Bergwerkseigentum (Preufs. Bergges. § 135 ff.) und mit deneinen Anspruch auf agrarrechtliche Enteignung gewährenden Rechten an Grundund Boden.

65 Unrichtig Thiel a. a. 0. S. 17 ff. (Zession). Auch Andere aber er-blicken in dem verliehenenEnteignungsrecht ein Stück des staatlichenEnteignungsrechts; so G. Meyer S. 260, Id ab erlin S. 162 u. 163, Burk-hart a. a. 0. S. 221. Eger a. a. 0. will, um jedes Milsverständnis auszu-schliefsen,Enteignungshoheitsrecht undEnteignungsrecht unterscheiden.Doch ist der allerdings irreführende Sprachgebrauch, der zwei völlig ungleich-artige Rechte mit demselben Namen nennt, zu tief eingewurzelt.

56 So Grünhut S. 79; Jellinek, System der subjektiven öffentlichenRechte S. 241; Äufserungen in der Bayrischen Kammer hei S e y d e 1 S. 629Anm. 5!

67 Daher bleibt auch, wenn der Staat sich selbst das Enteignungsrechtheilegt, der Betrieb des Eigentumserwerhes durch- die zur Ausführung desUnternehmens berufenen Staatsorgane von der Bewirkung der Rechtsänderungdurch das hierfür zuständige Staatsorgan gesondert. Umgekehrt kann derprivate Enteigner auch den Erwerb von Staatseigentum durch förmliche Ent-eignung durchsetzen. Beides wäre unverständlich, wenn der Enteigner dieEnteignungshoheit ausübte.

58 Man darf ihm nicht, wie Pra2äk a. a. 0. S. 67 Anm. 9, ein hlofsesAntragsrecht, oder, wie 0. Mayer S. 19, nurdie Fähigkeit, betreibenderTeil im Enteignungsverfahren zu sein, zuschreiben. Das sind nur formelleMittel, die ihm zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Enteignung gewährtsind. Er hat ein Recht darauf, dafs seinen gehörigen Anträgen entsprochen