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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
V. Enteigner. „Enteigner“ im wahren Sinne des Wortesist immer nur der Staat. Denn der Staat allein vermag kraftseines Hokeitsrechtes durch Zwangseingriff Eigentum oder anderesdingliches Recht zu entziehen. Auch Gemeinden und andereöffentliche Verbände haben heute kein selbständiges Enteignungs-recht 48 .
Als „Enteigner“ („Expropriant“) aber wird auch derjenigebezeichnet , der den Rechtserwerb durch Enteignung für sich be-treibt 49 . Enteigner in diesem Sinne kann nicht nur der Staat,sondern auch eine andere öffentliche Verbandsperson oder einePrivatperson sein. Denn die Stellung des Enteigners in diesemSinne empfängt mit der Feststellung des Enteignungsfalles derTräger des Unternehmens, für das enteignet wird 60 . Immer jedochleitet er diese Stellung vom Staate her und übt als Enteigner einvom Staate zugeteiltes Recht aus. Man spricht daher von einerstaatlichen „Verleihung (oder Gewährung) des Enteignungsrechts“ 51oder von einer „Ausstattung des Unternehmens mit dem Ent-eignungsrecht“ B2 . Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Ent-eignungsrechtes ist regelmäfsig nicht anerkannt, kann aber aus der
in einem Vorverfahren die Einleitung des Enteignungsverfahrens gestattet;Ges. Art. 14. Die Entcheiduug aber, ob wirklich ein Enteignungsfall vorliegt,erfolgt, während sie nach V.U. T. 4 § 8 dem versammelten Staatsrat zustand,seit Ges. v. 8. Aug. 78 durch das Verwaltungsgericht (nur im Interesse derLandesverteidigung durch das Gesamtministerium); Seydel a. a. 0. S. 646.
48 Vgl. Rohland S. 13 ff., Prazäk S. 63 Anm. 2, 0. Mayer S. 16 ff.—
A. M. Iläberlin S. 162, Brinz a. a. 0. S. 468, G. Meyer S. 261.
49 Die Gesetze sprechen meist vom „Unternehmer“, die Meclcl. A.V. zum
B. G.B. vom „Enteignungsberechtigten“. Es liegt kein Grund vor, mit demalten Sprachgebrauch zu brechen; 0. Mayer S. 9 Anm. 8.
50 Darum ist nach dem Preufs. G. § 2 in der Königlichen Verordnungaufser dem Unternehmen der Unternehmer zu bezeichnen. Ebenso nach denmeisten anderen Ges. in den entsprechenden Beschlüssen oder Verfügungen.
61 Vgl. die Gesetze bei Layer S. 268 ff, dazu Sachs. G. § 2 Abs. 3,Lüb. § 4. Dieser Ausdruck pafst freilich nicht, wenn der Staat selbst derUnternehmer ist. Eine „Verleihung“ des Enteignungsrechts durch den Staatan den Fiskus, wie Rohland S. 13 und Eger S. 2 meinen, ist undenkbar;der Staat als Entzielier und als Erwerber ist dieselbe Person; 0. MayerS. 16. Allein objektiv wird das Enteignungsrecht des Staats als Unternehmervon seinem Hoheitsrecht auch hier unterschieden; es wird erst durch denFeststellungsakt begründet und steht inhaltlich dem Enteignungsrecht einerPrivatperson gleich. — Gegen den Begriff der „Verleihung“ wendet sichLayer S. 277 ff.; nach ihm wirkt die Feststellung des Enteignungsfalles als„Erklärung des öffentlichen Interesses“ nur deklarativ.
62 So die R.V.U. Art. 41.