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2 (1905) Sachenrecht
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§ 128. Ilie Enteignung.

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VerwaUimgsh and lung. Doch ist er in manchen Staaten, bei unsin den drei Hansestädten, den Gesetzgebungsorganen Vorbehalten 42 .Auch das Reich kann sein Enteignungsrecht für Eisenbahnzweckenur im Wege der Reichsgesetzgebung ausüben 48 . Überdies bleibtin jedem Einzelfalle die Wahl der Gesetzesform möglich 44 . Diemeisten Enteignungsgesetze aber ermächtigen bestimmte Ver-waltungsorgane zur Feststellung des Enteignungsfalles. Dochsuchen sie einen Schutz gegen willkürliche Eingriffe dadurch zugewährleisten, dafs sie entweder die Entscheidung dem Staatsober-haupte Vorbehalten 46 oder den Beschlufs eines hohen Regierungs-organs verlangen 48 oder die endgültige Feststellung einem Ver-waltungsgerichte übertragen 47 .

möglich ist, mufs also behufs Feststellung des Enteignungsfalls noch einePrüfung stattfinden, oh wirklich im konkreten Falle das öffentliche Interessedie Enteignung fordert. Vgl. M. Seydel a. a. 0. S. 630, 0. Mayer S. 11,Lay er S. 179. Nur bei der sonderrechtlichen Enteignung nach AgrarrechtBergrecht, Wasserrecht usw. ist die Prüfung vielfach enger gebunden.

42 Lüb. G. § 4 (vorübergehende Beschränkungen kann nach § 8 der Senatallein beschließen); Brem. § 3; Hamb. § 2. Dasselbe System gilt nach eng-lischem liecht (vgl. jedoch Ilatschek, Englisches Staatsrecht I, Tübingen 1905,S. 523 ff.), für die wichtigeren Fälle auch nach französischem, italienischem,belgischem und schweizerischem Hecht; Grünhut S. 91 ff., 206 ff., Huber III218 ff., Lay er S. 248 ff.

43 R.V.U. Art. 4L Vgl. Laband, Staatsr. III 108, 0. Mayer S. 11 Anm. 12.

44 Immer handelt es sich nur um ein Gesetz im formellen Sinne; Roh-land S. 26, 0. Mayer S. 7, Grünhut, Handwörterb. S. 633. Natürlich kannaber dasselbe Gesetz, das den Enteignungsfall feststellt, zugleich erst dengrundlegenden Rechtssatz schaffen.

46 Preufs. L.ll. I, 11 § 10. Nach dem Preufs. Enteignungsges. § 2 bedarfes königlicher Verordnung. Doch ist bei minder wichtigen Eingriffen (Gerad-legung oder Erweiterung öffentlicher Wege und Umwandlung von Privatwegenin öffentliche Wege, Anordnung vorübergehender Beschränkungen für höchstensdrei Jahre) der Bezirksaussclmfs mit Vorbehalt des Rekurses an den Ministerzuständig; § 34. Vorbereitungshandlungen gestattet die Bezirltsregierungv§ 5. Bei bergrechtlichen Enteignungen erfolgt die Feststellung durch gemein-schaftlichen Beschlufs des Oberbergamts und der Regierung mit Rekurs anden Minister (Bergges. § 142, 145). Nach dem Württ. G. v. 1888 Art. 2 er-folgt die Feststellung durch königliche Entschliefsung nach Anhörung desStaatsministeriums (nach V.U. § 30 durch den Geheimerat). Nach Kob. G. v.1884 u. Goth. v. 1888 durch herzogliche Verordnung. Nach dem Sachs. G.v. 1902 § 23 durch eine mit königlicher Genehmigung erlassene Verordnungdes Gesamtministeriums (Ausnahme in § 4), dieEnteignungsverordnung.

46 Nach Bad. V.U. § 14 u. G. v. 1899 § 1 u. 31 entscheidet das Staats-ministerium; nach Hess. G. v. 12. Juni 74 der Provinzialausschufs; vgl. Mein.V.U. § 16, Altenburg. V.U. § 54, Sondersh. G. § 6'

47 In Bayern ist die Enteignung nur zulässig, wenn das Ministerium d. I.