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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

tums zu überwinden. Hiernach hängt die Entscheidung, wann einEnteignungsfall vorliegt, zuletzt von einem Werturteil ab. DiesesWerturteil aber wird teils in die abstrakte Bestimmung der Ent-eignungsfälle hineingezogen, teils in die konkrete Feststellung desEnteignungsfalles verlegt.

1. Die abstrakte Bestimmung der Enteignungs-fälle erfolgt überall durch das Gesetz. Denn es bedarf einesRechtssatzes, der die Möglichkeit schafft, den Einzelfall als Ent-eignungsfall zu behandeln. Die deutschen Gesetze aber schlagenhierbei verschiedene Wege ein. Zum Teil begrenzen sie ein füralle Mal den Kreis der Enteignungsfälle auf bestimmte Arten vonUnternehmen. Dies ist überall der Fall, wo es nur spezielle Ent-eignungsgesetze gibt 37 . Aber auch manche allgemeinen Ent-eignungsgesetze, wie das bayrische, zählen die einzelnen Arten vonUnternehmungen, für die enteignet werden darf, erschöpfend auf 88 .Bei diesem System ist stets ein neues Gesetz erforderlich, wenndie Enteignung für ein nicht vorgesehenes Unternehmen statthaftwerden soll. Das preufsisclie Enteignungsgesetz dagegen und diemeisten anderen allgemeinen Enteignungsgesetze beschränken denKreis der Enteignuugsfälle nur durch den allgemeinen Grundsatz, dafsdie Enteignung zulässig ist, wenn sie für ein Unternehmen ausGründen des öffentlichen Wohls (oder für ein zum öffentlichenNutzen dienendes Unternehmen oder für eine Anlage aus Rück-sichten des gemeinen Besten oder ähnlich) erforderlich ist 39 . Nurdie in Nebengesetzen geregelte sonderrechtliche Enteignung setztauch hier ein Unternehmen bestimmter Art voraus 40 .

2. Die konkrete Feststellung des Enteignungs-falles erfolgt überall durch einen staatlichen Ausspruch, der dieEnteignung für ein bestimmtes Unternehmen auf Grund dergesetzlichen Zulassung als im öffentlichen Interesse geboten erklärt.Dieser Ausspruch fordert eine Prüfung aller Umstände des Einzel-falles und einen durch Zweckmäfsigkeitserwägungen bedingtenEntschlufs 41 . Er ist daher seinem inneren Wesen nach eine

37 Oben Anm. 11.

38 Bayr. G. Art. 1. Ebenso Meining. Art. 1, Gotli. § 1, Kob. § 1, Anhalt,§ 2, Meckl. Y. § 1. Auch Ungar. § 1.

39 Preufs. G. § 1, Sachs. § 1, Württ. Art. 1, Hess. Art. 1, Bad. § 1, Oldenb.Art. 1, Sondershaus. § 1, Lüb. § 3, Ilamh. § 1, usw.

40 Oben Anm. 1617.

41 Auch wo das Unternehmen seiner Art nach schon durch das Gesetzals Enteignungsfall gekennzeichnet ist, bedeutet dies nur, dafs Enteignung