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2 (1905) Sachenrecht
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§ 128. Die Enteignung.

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Soweit der Erfolg, auf den die Enteignung abzielt, durchRechtsgeschäft herbeigeführt wird, tritt das öffentliche Rechtnicht in Aktion. Dafs die in Aussicht stehende Enteignung denBeweggrund für einen Verkauf oder einen anderen Vertrag bildet,hat auf die rechtliche Natur solcher Privatrechtsvorgänge keinenEinflufs. Dies gilt an sich auch für die nach Einleitung des Ent-eignungsverfahrens zwischen den Beteiligten getroffenen Verein-barungen 34 . Doch werden durcli die Enteignungsgesetze Verein-barungen, die eine staatliche Feststellung ersetzen, befördert undinsoweit, als sie im Enteignungsverfahren unter staatlicher Mit-wirkung zustande kommen, mit besonderen Rechtswirkungen aus-gestattet 35 .

IV. Enteignungsfall. Die Enteignung ist nur zulässig,wenn die Übertragung von Privatrecht an bestimmten Grund-stücken für ein Unternehmen erforderlich ist, an dessen Durch-führung ein öffentliches Interesse besteht. Da das allgemeineWohl nicht nur unmittelbar durch öffentliche, sondern auch mittel-bar durch private Zwecksetzung befördert werden kann, so ist einöffentliches Interesse nicht nur an öffentlichen, sondern auch anprivaten Unternehmungen möglich 36 . Immer aber mufs es sichum ein für das allgemeine Wohl, wennschon nicht gerade not-wendiges, so doch dringend erwünschtes Unternehmen handeln;denn das. öffentliche Interesse mufs stark genug sein, um denZwang zur Aufopferung privater Interessen für den angestrebtenErfolg als gerecht empfinden zu machen und so das entgegen-stehende öffentliche Interesse an der Unverletzlichkeit des Eigen-

34 G. Meyer a. a. 0. S. 212 ft'., Z. f. deut. Gesetzg. a. a. 0. S. 581 ft'.,Verwaltungsr. S. 287; Prazäk a. a. ü. S. 54 Anm. 20; Sieber a. a. 0. S. 6;0. May er S. 47 ft.; R.Ger. V Nr. 67, XXIX Nr. 66, LVI Nr. 48. A. M. Th ielS. 3, Grünhut S. 185 ff., Rohland S. 36, Schelcher, Rechtsw. S. 55 ff.,Sevdel S. 627 Anm. 8.

86 Das Sachs. G. § 7879 legt sogar einem behördlich bestätigten Ver-trage die vollen Enteignungswirkungen bei. Anders die übrigen Gesetze.Vgl. unten Anm. 139141, 146-147, 178179.

36 Manche fordern einöffentlichesjUnternehmen; so Rohland S. 3 ft'.,22 ff., Schelcher S. 2, 0. Mayer S. 12 (ein Stück öffentlicher Verwaltung).Dann erscheint die Enteignung für den Bergbau und die Enteignung im Inter-esse der Landeskultur als Singularität. Vgl. dagegen Prazäk S. 16 Anm. 26,Roth Anm. 29, Stobbe Anm. 22. Zu eng ist auch die Begrenzung aufstaatliche Zwecke b. G. Meyer S. 178 ff, V.R. S. 282. Ausführlich und imGanzen zutreffend handelt über das öffentliche Interesse Lay er S. 176 ff., deres alssoziales Interesse fafst (Si 211),