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| ! Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Staat oder ein anderer öffentlicher Verband erwirbt, der Inhaltdes Eigentums nicht verändert 39 . Ebenso begründet die Auf-erlegung der Wertersatzpflicht ein privatrechtliches Schuld-verhäl’tnis 80 . Die Verbindlichkeit trifft nicht den Staat als solchen,so dafs etwa zunächst er selbst aus seinem Eingriffe zur Schadlos-haltung verpflichtet würde und diese Last erst von sich abwälzenmüfste 81 ; sie trifft vielmehr unmittelbar den Erwerber, dem ebenentgeltlicher, nicht unentgeltlicher Erwerb zugesprochen wird 82 .Und die Forderung entsteht als privates Vermögensrecht des Ent-eigneten; sie nimmt den Inhalt des entzogenen Rechts dem Wertenach in sich auf, tritt in jeder Hinsicht an dessen Stelle und teiltals Surrogat die privatrechtliche Natur des ersetzten privatenSachenrechts 3S .
Dieser Verbindung öffentlichrechtlicher und privatrechtlicherBestandteile entspricht die Ordnung des Enteignungsver-fahrens. Ihr entspricht es, dafs die Enteignung jm Ver-waltungswege erfolgt, jedoch hinsichtlich der Höhe der Entschä-digung der Rechtsweg offen bleibt; dafs die dingliche Rechts-änderung ohne Bucheintrag eintritt, jedoch das Grundbuch be-richtigungsbedürftig macht; dafs die Leistung der Entschädigunginnerhalb des Enteignungsverfahrens gesichert, jedoch nicht ver-waltungsrechtlich erzwungen wird.
zwar unmittelbar, aber nur als Träger eines Stückes der öffentlichen Ver-waltung die Sachherrschaft.
29 Unrichtig ist die Meinung von Grünhut, Enteignungsr. S. 80 u. 163,und Lay er S. 657, durch die Enteignung werde die Sache zu einer für denöffentlichen Gebrauch bestimmten Sache. Vielmehr dient die Enteignung nurder Überleitung von Privatrecht, während die etwaige Bestimmung der Sachefür einen öffentlichen Gebrauch besonders vollzogen werden mufs und ingleicher Weise vollzogen wird, wie bei einer durch Rechtsgeschäft erworbenenSache. Vgl. Rohland S. 11 ff., Prazäk S. 66 Anm. 7, Roth § 246 Anm. 76,Stohbe a. a. 0. Anm. 26.
30 A. M. Grünhut a. G. S. 50, 0. Mayer S. 43 ff. u. 48, LayerS. 482, Sclielcher S. 35 ff.
31 Dies meinen Thiel a. a. 0. S. 17 ff., Grünhut S. 97 ff., DalckeS. 50 Anm. 16. Dieselbe Auffassung begegnet in älteren Gesetzen; Preufe.Eisenbahnges. v. 1838 § 48, Lippesches v. 3. Febr. 1869 § 15.
32 Häberlin a. a. 0. S. 181, G. Meyer S. 294, Laband S. 179, Roh-land S. 52 ff., Prazäk S. 134 ff., 0. Mayer S. 43, Layer S. 486 ff.; Preuls.G. § 7, Sachs. § 6, Württ. Art. 8, Hess. Art. 5, Bad. § 6, Anhalt. § 6, Hamb.§ 6, Sondershaus. § 9. — Der Staat haftet auch nicht etwa subsidiär.
33 Laband S. 179 ff.; Roh 1 and S. 35 ff.; Prazäk S. 137; StobbeAnm. 50; R.Ger. b. Seuff. XL Nr. 209 S. 312.