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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
brauch einer Sache einer öffentlichrechtlichen Beschrän-kung unterwirft. Denn hier wird das private Sachenrecht nichtals solches übertragen, sondern durch öffentliche Sachherrschaftverdrängt. Dies schliefst nicht aus, dafs in derartigen Fällen viel-fach die für die Enteignung geltenden Rechtssätze entsprechendeAnwendung finden^
II. Geschichte. Dem römischen Recht blieb eine rechtlichgeordnete Enteignung fremd 4 * 6 . Dagegen prägte das deutscheRecht die dem Keim nach in seiner Eigentumsordnung angelegteEnteignung schon im Mittelalter für einzelne Anwendungsfälle, wienamentlich im Bergrecht für den Bergbau und im Deichrecht fürden Deichbau, in manchen Stadtrechten aber für jeden öffentlichenBau, zum Rechtsinstitut aus. Denn hier begegnet bereits derdurch Rechtssatz zugleich gestattete und begrenzte Zwang zurAbtretung des für die begünstigte Anlage erforderlichen Grund-eigentums gegen Wertersatz 6 .
Die Jurisprudenz beschäftigte sich seit der Glossatorenzeitmit der Frage nach der Zulässigkeit staatlicher Eingriffe in dasPrivateigentum und erarbeitete unter zahllosen Streitfragen allmäh-lich eine den jeweiligen Lebensbedürfnissen angepafste Enteignungs-theorie, deren Ausbau in äufserer Anlehnung an römische Stellenunter dem Einflüsse germanischer Rechtsanschauungen mit denMitteln des Naturrechts erfolgte 7 . -Sie erkämpfte -einerseits dem
4 So bei der Auferlegung von Bebauungsbeschränkungen nach demReichsrayongesetz und nach den Fluchtliniengesetzen; vgl. oben § 125 III la
u. b. Auch die Vorschriften des E.G. Art. 53—54 u. 109 zum B.G.B. und dieenstprechenden Vorschriften der A.G. zum B.G.B. beziehen sich zugleich aufsolche Eingriffe.
B G. Meyer, Expropr: S. 9 ft'., 76 ff.; Grünhut, Enteiguungsr. S. 18 ff.,Handwörterb. a. a. 0. S. 624 ff. Es gab lange Zeit hindurch gar kein, dannein rein willkürliches Enteignungsrecht.
6 Häberlin a. a. 0. S. 8 ff., Stobbe a. a. 0. Anm. 9—14, Huber IV715 ff., Lay er S. 103 ff., 120 ff. Von der Enteignung im Bergrecht und imDeichrecht ist später zu handeln. Enteignung zum Zweck eines Kanalbausbegegnet in einer österr. Urk. v. 1376 b. Lörsch u. Schröder (1. Aufl.)Nr. 197. Ein allgemeines städtisches Enteignungsrecht mit geregeltem Ent-schädigungsverfahren ist besonders deutlich in der Schaffhauser Stadtsatzung
v. 1380 und in den Franchises von Nyon in Waadt v. 1439 bezeugt; vgl. dieStellen b. Huber IV 716 Anm. 34. Vgl. auch Purgoldt IX c. 117. Unrichtig ist die Auffassung von G. Meyer S. 71 ff., Grünhut S. 33 ff., PraSäkS. 25.
7 G. Meyer S. 76 ff.; Gierke, Joh. Althus. S. 269 ff., 294 ff., Gen.R. III617 ff., 705 Anm. 43; Layer S. 122 ff.