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2 (1905) Sachenrecht
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§ 128. Die Enteignung.

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Staate einen festen Rechtsboden für die Enteignung, wobei sieüber die Durcbgangsstufe des von Grotius gerade hierfür geprägtendominium eminens langsam zur Erkenntnis des mafsgebendenstaatlichen Hoheitsrechtes vorschritt. Und sie zog andererseitszugunsten der grundsätzlich anerkannten Unverletzlichkeit desEigentums dem Enteignungsrecht feste Grenzen, indem sie nichtnur jeden Eingriff in das Privateigentum an eine justa causa band,sondern auch eine Eigentumsentziehung um des gemeinen Nutzenswillen nur gegen vollen Wertersatz zuliefs. Auch gelangte sieschliefslich zur schärferen Sonderung der Enteignung von den langemit ihr zusammengeworfenen andersgearteten Fällen staatlicherEigentumsentziehung kraft Staatsnotrechtes oder kraft Rechts-verwirkung.

Durch die grofsen Gesetzbücher wurden die so ge-wonnenen obersten Grundsätze des Enteignungsrechts in Gesetzes-form gekleidet 8 und durch die meisten V er fassungsurkundensogar zu Bestandteilen des Verfassungsrechtes erhoben 9 . Regel-mäfsig wurde die Unverletzlichkeit des Eigentums unter denGrundrechten der Staatsangehörigen aufgeführt und gewährleistet,die Enteignung aber zwar trotzdem für zulässig erklärt, jedochdurch die Bestimmung eingeschränkt, dafs sie nur aus Gründen desöffentlichen Wohls in geordnetem Verfahren gegen volle und vor-gängige Entschädigung stattfinden dürfe.

Der Ausbau des Enteignungsrechtes im einzelnen erfolgtedurch Spezialgesetze. Voran ging die auch für Deutschlandvielfach vorbildlich gewordene französische Gesetzgebung 10 . Zum

8 Vgl. schon Bayr. L.R. IV c. 3 § 2. Eingehender regelt das Preufs.L.R.' I, 11 § 4 ff. auf Grund der in der Einl. § 7475 aufgestellten Prinzipiendie Enteignung. Nur den obersten Gundsatz formulieren Code civ. Art. 545u. Österr. Gh. § 365.

9 So zuerst in der französischen Erklärung der Menschenrechte von 1791Art. 17: La propriete est inviolahle et sacree; nul ne peut en etre prive, sice nest lorsque la necessite publique, legalement constatee, lexige evidemmentet sous la condition dune juste et prealable indemnite. Vgl. Preufs. V.U.Art. 9; Bayr. T. 4 § 8; Sachs. § 31; Württ. § 30; Bad. § 14; Hess. Art. 27;Oldenh. Art. 60; Braunschw. § 33; Meining. § 16; Altenburg. § 54; Kob.-Goth.§ 49; Waldeck. § 34; Iteufs ä. L. § 30; Reufs j. L. § 21; Brem. § 19. AuchOsterr. Staatsgrundges. v. 1867 Art. 5. Näheres (auch über ausländ. R.) heiLayer S. 145 ff.

10 Bes. das Ges. v. 8. März 1810, reformiert durch Ges. v. 10. März 1831u. 7. Juli 1833; neues Ges. v. 3. März 1841 mit Ergänzungen v. 13. April 1850u. 27. Juli 1870. Vgl. Grünhut, Enteignungsr. S. 45 ff., Layer S. 157 ff.

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