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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

Eigentum durch Erwirkung eines Ausschlufsurteils und Buch-eintrag zu erwerben 86 .

Aufserdem wird das Grundstück herrenlos, wenn der Eigen-tümer im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte aus-geschlossen wird 87 .

Der Untergang des Eigentums läfst die sonstigen Rechteam Grundstücke unberührt. Da der Aneignungsberechtigtedas Eigentum erst durch eine auf seinen Antrag erfolgte Ein-tragung erlangt, zur Stellung eines solchen Antrages aber nichtverpflichtet ist, so kann der Zustand der Herrenlosigkeit längereZeit währen. Will inzwischen ein dinglich Berechtigter sein Rechtim Wege der Klage oder der Zwangsvollstreckung geltendmachen,so bestellt das Prozefsgericht oder das Vollstreckungsgericht aufAntrag einen prozeisrechtlichen Vertreter zur Wahrnehmung dersich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen 88 .Aber auch ein mit materiellrechtlicher Vertretungsmacht aus-gerüsteter Pfleger zur Geltendmachung der aus dem Eigentumentspringenden Ansprüche und der mit ihm verbundenen Realrechtekann inzwischen bestellt werden 89 . Als das vertretene Rechts-subjekt ist in beiden Fällen der mögliche künftige Eigentümer an-zusehen 90 .

§ 128. Die Enteignung 1 .

I. Begriff. Enteignung (Zwangsenteignung, Expropriation)ist die durch staatlichen Eingriff behufs Verwendung einer Sache

86 Dies gilt nach Anlegung des Grundbuchs auch für nicht gebuchteGrundstücke; Planck, Bern. 11 zu § 928.

87 Oben Anm. 7072.

88 C.Pr.O. § 58 u. 787. Die Yorschriften beziehen sich nur auf B.G.B.§ 928, sind aber unbedenklich auch im Falle des § 927 entsprechend anzu-wenden; vgl. Planck, Bern. 8 zu § 927.

89 Nach B.G.B. § 1913. So mit Kecht Hellwig, Anspruch u. Klage-recht S. 234, Rechtskraft S. 274 ff. Zustimmend Biermann, Bern. 2 zu § 928.A. M. Planck Bern. 7. Der Pfleger ersetzt dann zugleich den prozefsrecht-lichen Vertreter.

90 Der Pfleger wird nach § 1913 demBeteiligten, derungewifs ist,bestellt; dies ist eben hier der mögliche künftige Eigentümer. Ebenso aberist der prozefsrechtliche Vertreter aufzufassen. Dagegen Planck Bern. 7,Hellwig, Anspruch u. Klagerecht § 32. Letzterer läfst das Eigentum ohneEigentümer fortbestehen und betrachtet inzwischen, wie es scheint, das Grund-vermögen als echte juristische Person; Rechtskraft § 40 III, Civilproz. I § 43 II.

1 Treichler, Z. f. D. R.XII 123 ff. (1848). Burckhardt, Z. f. Civilr. u.Proz., N.F. VI 208 ff. (1849). II ab erlin, Arch. f. civ. Pr. XXXTX 1 ff., 147 ff.(1856). Brinz, Bluntschlis u. Braters Staatswörterb. III 467 ff. (1858). Gruchot,