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2 (1905) Sachenrecht
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§ 127. Erwerb und Verlust des Grundeigentums.

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Eigentumserwerbes durch Enteignung, wovon besonders ge-handelt werden soll (§ 128). Dazu kommen die gröfstenteils alsbesondere Anwendungsfälle des Enteignungsrechts erscheinendenöffentlichrechtlichen Eigentumserwerbsarten des der Landesgesetz-gebung vorbehaltenen Wasserrechts, Deich- und Sielrechts, Berg-rechts und Agrarrechts.

Dagegen fällt der dem bisherigen Rechte bekannte richterlicheEigentumszuspruch durch Teilungsurteil (Adjudikation) künftigweg 81 . Die Einziehung des Eigentums zur Strafe (Konfiskation)kann schon seit längerer Zeit Grundstücke nicht mehr treffen.

VI. Verlust. Mit dem Erwerbe des Eigentums an einemGrundstücke, das nicht etwa vorher herrenlos war, verbindet sichnotwendig der entsprechende Verlust von bisherigem Eigentum. Esgibt aber selbständige Verlustgründe. Diese sind der Untergangder Sache und der Eintritt der Herrenlosigkeit.

Herrenlos wird das Grundstück durch einseitigen Verzichtauf das Eigentum (Dereliktion). Nach gemeinem Recht und denmeisten bisherigen Partikularrechten kann der Eigentümer sich desEigentums an Grundstücken wie an beweglichen Sachen dadurchentschlagen, dafs er den Besitz in der Absicht des Verzichtes aufdas Eigentum aufgibt 82 . Das B.G.B. dagegen fordert, dafs derEigentümer den Verzicht dem Grundbuchamte gegenüber erklärtund der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird 88 . Dadurcherlischt das bisherige Eigentum selbst dann, wenn der Eigentümerim Besitz bleibt. Umgekehrt wird durch blofse tatsächliche Preis-gabe des Grundstücks das Eigentum niemals verloren 84 . Nimmtdaher ein Anderer das verlassene Grundstück in Besitz 86 , so er-langt er frühestens nach dreifsig Jahren die Möglichkeit, das

81 Vgl. über das bisherige Recht Winds clieid II § 608; Dem bürg,Fand. I § 218; Roth, D.P.R. III § 252, Bayr. C.R. II § 137; Strohal a. a. 0.8. 92 ff.; Motive zum Entw. II 882, III 300.

82 So auch nach Preufs. L.R. I, 9 § 16 (vgl. Dernhurg 1 § 224 Aum. 6)u. Code civ. Art. 539. Nur das Sachs. Gb. § 294 forderte Eintragung. InNassau war die Dereliktion überhaupt unzulässig; Bertram § 142. Ebensoin Österreich bei gebuchten Grundstücken nach Strohal a. a. 0. S. 163 ff.

88 B.G.B. § 928 Abs. 1. Der Verzicht ist ein einseitiges empfangs-bedürftiges Rechtsgeschäft. Die einmal dem Grundbuchanit gegenüber ab-gegebene Erklärung ist unwiderruflich; Biermann Bern. 1, Fuchs Bern. 2d,Planck Bern. 3, Turnau-Förster Bern. 2; a. M. Fischer-Henle Bern. 3,Böhm S. 106, Matthiefs 1 56. Die Vorschrift des B.G.B. gilt auch fürMiteigentumsanteile.

84 Auch nicht im Falle des B.G.B. § 303.

86 Ein Recht hierzu hat Niemand, auch nicht der Fiskus.