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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
aber werden Landesgesetze, die im öffentlichen Interesse Eigentumentziehen oder die Eigentumsverhältnisse an den der landesgesetz-lichen Regelung überlassenen besonderen Güterarten verschieben,durch die entsprechenden allgemeinen Vorbehalte gedeckt 78 .
Unmittelbar durch staatliche Willenserklärung geht ferner dasEigentum an einem Grundstücke im Falle der gerichtlichenZwangsversteigerung auf den Ersteh er über, indem derEigentumserwerb durch den Zuschlag erfolgt, ohne dafs es derEintragung oder der Übergabe bedürfte 79 . Da die Veräufserunghier kraft öffentlicher Gewalt und zwar für Rechnung, nicht aberim Namen des Schuldners vollzogen wird, trägt der Zuschlag dierechtsbegründende Kraft in sich selbst und verschafft dem Er-steher sogar daun das Eigentum, wenn das Grundstück demSchuldner gar nicht gehörte und dies dem Ersteher bekannt war 80 .
Durchaus dem Landesrecht überlassen bleibt die Regelung des
lassen werden, wie sie in Preufsen ergangen sind, um staatliches und kommunal-ständisches Eigentum an Chausseen auf Provinzialverbände zu übertragen;Ges. v. 8. Juli 1875 § 18, v. 18. Jan. 1881 § 2. — Bis zur Anlegung des Grund-buchs bleibt auch in anderen Fällen die Eigentumsübertragung durch Landes-gesetz möglich; vgl. z. B. Hess. G. v. 6. Aug. 1902 über den unter bestimmtenVoraussetzungen von Rechts wegen eintretenden Übergang des Eigentums anKirchen und Pfarrhäusern von der bürgerlichen Gemeinde auf die Kirchen-gemeinde.
78 E.G. Art. 109; Art. 59, 63, 65, 66, 67, 113. Zulässig bleibt z. B. Ent-eignung durch Spezialgesetz, gesetzliche Aufhebung des Obereigentums amLehen, des Obereigentums oder Eigentums an Erbpachtgütern, des Familien-eigentums an Fideikommilsgütern; anderweitige gesetzliche Ordnung derEigentumsverhältnisse an Gewässern usw. Selbst die Wiederholung der früherin so gewaltigem Umfange vollzogenen Einziehung von Kirchengut im Wegelandesgesetzlicher Säkularisation wäre, wenn sie „im öffentlichen Interesse“erfolgt, reichsrechtlich nicht ausgeschlossen.
79 Zw.V.G. § 90 (der Beschlufs müfste denn rechtskräftig wieder auf-gehoben werden). Zugleich gehen Gefahr, Nutzungen und Lasten über; § 56.Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam; § 89. — Ebenso nach Preufs.Ges. v. 13. Juli 1883 § 97 und anderen bisherigen Gesetzen, von denen abermanche die Wirkung erst an die Aushändigung des Zuschlagsprotokollesknüpften (z. B. Bremer Ilandf.O. v. 1860 § 10, Weimar. Ges. v. 12. Mai 1879§ 58). Dagegen war in Sachsen, Anhalt, Hamburg, Lübeck u. Mecklenburgauch hier bisher die Eintragung zum Eigentumserwerbe erforderlich. — Vgl.Dernburg, Preufs. P.R. I § 350, Strohal a. a. O. S. 108 ff., Regels-berger, Bayr. Hyp.R. S. 397 ff., Roth, D.P.R. III § 252 III, Stobbe-Leh-mann II § 113.
80 Ebenso nach preufs. R. (R.Ger. XLV Nr. 72), während für das bayr. II.das Gegenteil angenommen wurde; Regelsberger a. a. O. S. 398. Dafürschneidet das Zw.V.G. § 56 jeden Anspruch auf Gewährleistung ah.