§ 127. Enverb und Verlust des Grundeigentums.
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liches Aneignungsrecht erworben 74 . Doch wirkt das Ausschliefsungs-urteil nicht gegen einen Dritten, für den vorher Eigentum oderein Widerspruch wegen Eigentums im Grundbuch eingetragen ist 76 .Einen solchen Bucheintrag mufs daher der Besitzer, wenn ihmgleichwohl das Aneignungsrecht zusteht, weil der Dritte inWahrheit nicht Eigentümer ist, erst mittels einer besonderen Be-richtigungsklage wegschaffen 76 .
Y. Erwerb durch staatliche Willenserklärung. Ineiner Reihe von Fällen wird der Übergang des Eigentums aneinem Grundstücke auf ein anderes Subjekt durch einen öffentlich-rechtlichen Akt bewirkt, ohne dafs Besitzerwerb oder Grundbuch-eintrag erforderlich wäre.
Immer kann der Staat, indem er von seiner formellen AllmachtGebrauch macht, durch eine in Form des Gesetzes gekleideteWillenserklärung Eigentum nehmen und geben. Doch sind nurdem Reichsgesetz in Zukunft formelle Schranken nicht gezogen.Wie durch das Reichsgesetz vom 25. Mai 1873 das Eigentum anden zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmtenGrundstücken von den Einzelstaaten auf das Reich übertragen ist,so kann auch fernerhin ein Reichsgesetz beliebig mit dem Eigen-tum schalten. Dagegen wird dem Landesgesetze durch das B.G.B.diese Macht insoweit entzogen, als nicht im Einführungsgesetzeein Vorbehalt gemacht ist. Ein derartiger Vorbehalt ermöglichtdie Übertragung von Staatseigentum an einem Grundstücke auf einenKommunalverband und von Kommunaleigentum auf den Staat odereinen anderen Kommunalverband durch Landesgesetz 77 . Aufserdem
(len Fiskus (oben Anm. 13), eine einseitige empfangsbedürftige Willens-erklärung. — In dem oben Anm. 71 a. E. erwähnten Fall erwirbt der Besitzerdas Eigentum schon mit Erlafs des Ausschlufsurteils.
74 Dieses Aneignungsrecht ist dinglicher Natur, hindert daher den Rechts-erwerb durch einen Dritten nach Erlafs des Ausschlufsurteils, soweit diesernicht durch B.G.B. § 892 geschützt wird.
76 Die Eigentumseintragung hindert die Eintragung des Eigenbesitzersals Eigentümer; der Widerspruch hindert diese Eintragung nicht, macht sieaber dem fremden Eigentum gegenüber unwirksam.
76 Dafs er einen Berichtigungsanspruch hat, folgt aus der dinglichenKraft seines Aneignungsrechts. Darum kann er sein Recht auch durch Ein-tragung eines Widerspruchs sichern lassen; Planck Bern. 7. Nach Dern-burg III § 93 Anm. 5 ist Widerspruch oder Vormerkung, nach Oberneck§ 69 nur Vormerkung möglich. Allein für eine Vormerkung fehlt der zusichernde persönliche Anspruch. Keinesfalls darf man mit Bier mann,Bern. 3, jede Schutzeintragung versagen.
77 E.G. Art. 126. Hiernach können z. B. auch künftig Landesgesetze er-