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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Ein Eigentumserwerbstitel wird durch dreifsigjährigenEigenbesitz auch ohne einen ihn schützenden Bucheintrag be-gründet 68 . Titel und guter Glaube sind nicht erforderlich 69 . DerEigentumserwerb setz t aber voraus, dafs der bisherige Eigentümerim Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte aus-geschlossen wird 70 . Das Aufgebotsverfahren kann auf Grund desdreifsigjährigen Besitzes ohne weiteres eingeleitet werden, wenn derbisherige Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger nicht im Grund-buch eingetragen ist 71 . Sonst ist es erst zulässig, wenn der letzteeingetragene Eigentümer tot oder verschollen ist und seit dreifsigJahren keine der Zustimmung des Eigentümers bedürftige Ein-tragung stattgefunden hat 72 . Mit dem Erlafs des Ausschlufs-urteils erlischt das bisherige Eigentum, so dafs das Grundstückzunächst herrenlos wird. Der Besitzer aber, der das Urteil erwirkthat, erlangt dadurch, dafs er sich als Eigentümer eintragen läfst,das Eigentum 7S , hat also im Wege der Ersitzung ein ausschliefs-
und der sächsischen Ersitzung in 31 Jahren 6 \Y. 3 T. (oben Anm. 60), somufs entweder diese längere Frist oder seit Anlegung des Grundbuchs die30jährige Frist verstrichen sein.
68 B.G.B. § 927. Die Berechnung der Besitzzeit richtet sich auch hiernach den §§ 938—944, so dafs insbesondere die Besitzzeit des Kechtsvorgängerseingerechnet wird (oben Anm. 54—66). Auch die vor dem Inkrafttreten desneuen Rechts verstrichene Besitzzeit kommt in Betracht; Habicht § 42 IV,Fuchs Bern. 3, Biermann Bern. 1 a, R.Ger. b. Gruchot XLIV 862.
60 Hier auch nicht für die Besitzzeit vor dem Inkrafttreten des neuenRechts.
70 Verfahren nach C.l’r.O. § 977—981.
71 So, wenn das Grundstück nicht gebucht ist oder ein Eigentumseintragfehlt. Ebenso aber, wenn nur ein unrichtiger Eigentumseintrag vorhandenist; Fuchs Bem4cc, Biermann Bern, lb; a. M. Planck Bern. 2, Turnau-Förster I 392, Ober neck S. 336. Möglicherweise kann daher auch derselbst als Eigentümer eingetragene Eigenbesitzer, wenn er weifs oder erfährt,dafs er nicht Eigentümer ist, das Aufgebotsverfahren beantragen. Wer z. B.bei der ersten Buchung eines Grundstücks, das er seit 25 Jahren besitzt, un-richtig als Eigentümer eingetragen wird, braucht nicht die Buchersitzung ab-zuwarten, sondern kann schon nach fünf Jahren sich das Eigentum kraft § 927verschaffen.
72 Die Fassung des § 927 Abs. 1 S. 3 ist ungenau, da die in den Worten„Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen“ gestellte Voraussetzung dann,„wenn er gestorben ist,“ niemals zutrifft, in diesem Falle vielmehr stets irgendein nicht eingetragener Erbe der Eigentümer ist. Das Erfordernis des30jährigen Schweigens des Grundbuchs fehlt, wenn eine der Zustimmung desjeweiligen (nicht blofs, wie Fuchs Bern. 4bb meint, des letzten) Eigentümersbedürftige Eintragung erfolgt ist; Planck Bern. 3b.
73 Sein Antrag auf Eintragung enthält, wie bei der Aneignung durch