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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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459
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§ 127. Erwerb und Verlust des Grundeigentums.

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von Grundeigentum beseitigt 64 , zum Ersatz aber s'owohl die Bucli-ersitzung, wie eine Ersitzung des Eigentumserwerbstitels ein-geführt.

Ein Erwerb des Eigentums durch Ersitzung findet hiernachstatt, wenn Jemand dreifsig Jahre lang unrichtig als Eigentümereingetragen und zugleich Eigenbesitzer des Grundstücks war 65 .Eines weiteren Titels bedarf es nicht. Auch guter Glaube ist nichterforderlich. Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Rechtsvor-gängers verstrichen ist, kommt dem Besitzer zustatten 66 . Soweitzur Zeit der Anlegung des Grundbuchs eine ordentliche oderaufserordentliche Eigentumsersitzung auf Grund des bisherigenRechts zu laufen begonnen hat, wird auch die nach bisherigemRecht verstrichene Ersitzungszeit eingerechnet 67 .

1883; dazu Motive zum Entw. III 328, S to b be-Le limann § 112 Anm. 19.Österr. Gb. § 1468 u. 1498; Strohal, Eigent. S. 139 ff. Züreh. Gb. § 121 bis125, Schaffh. § 479483, Huber III 189 ff

64 Auch für buchungsfreie Grundstücke ist ein Vorbehalt nicht ge-macht. Eine zur Zeit der Anlegung des Grundbuchs schon begonnene Er-sitzung kann nur von dem als Eigentümer eingetragenen Besitzer vollendetwerden. Her nicht eingetragene Ersitzungsbesitzer behält nur die Möglichkeitdes Eigentumserwerbes aus B.G.B. § 927.

65 B.G.B. § 900 Abs. 1. Hinsichtlich der Vermutung für die Fortdauerdes Eigenbesitzes, der Hemmung und der Unterbrechung der Ersitzung geltengleiche Regeln, wie nach § 938942 bei der Ersitzung des Eigentums an be-weglichen Sachen; vgl. unten § 135. Als Hemmungsgrund tritt aber hier dasEingetragensein eines 'Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Eigentums-eintrages hinzu.

66 Gemafs § 943. Ebenso nach § 944 die zugunsten eines Erbschafts-besitzers verstrichene Ersitzungszeit dem Erben. Besitz und Bucheintragmüssen auch bei den Vorgängern übereingestimmt haben. Offenbar aber istanzunehmen, dafs dem besitzenden Rechtsnachfolger auch ein noch auf denRechtsvorgänger lautender Bucheintrag und dem eingetragenen Rechtsnach-folger auch ein fortdauernder Besitz des Rechtsvorgängers zu statten kommt.Ist also z. B. längere Zeit hindurch die Eintragung des Erben unterblieben,so setzt dieser trotzdem die Ersitzung des Erblassers fort. Hat umgekehrtder als Eigentümer eingetragene Besitzer das Grundstück erst längere Zeitnach dem Vollzüge einer Veräufserung durch Auflasssung und Eintragungdem Erwerber übergeben, so wird diesem trotzdem die Besitzzeit des Vor-gängers angerechnet. Dagegen kann die Ersitzung stets nur vollenden, werzugleich besitzt und eingetragen ist.

67 E.G. Art. 189 Abs. 2 mit Art. 169. Dabei kommt es dann auf Titelund guten Glauben, nicht aber auf Eintragung an. Beträgt die bisherigeErsitzungsfrist mehr als 30 Jahre, wie z. B. bei der gemeinrechtlichen vierzig-jährigen Ersitzung an Grundstücken des Fiskus und der pia corpora, derpreufsisclirechtlicben entsprechenden 44jährigen Ersitzung (Pr. L.R. I, 9 § 629)