458
Drittes Kapitel. Das Eigentum.
IV. Ersitzung. Während das ältere deutsche Recht zwarden Ausschlufs der einer liegenschaftlichen Gewere widersprechendenRechte durch Verschweigung, nicht aber eine Ersitzung desGrundeigentums kannte, drang mit dem fremden Rechte dierömische Eigentumsersitzung iu Deutschland ein. Gemeinrechtlichwurde daher an Grundstücken die ordentliche Ersitzung auf Grundeines titulierten gutgläubigen Besitzes von zehnjähriger oder unterAbwesenden zwanzigjähriger Dauer und die aufserordentliche Er-sitzung auf Grund eines gutgläubigen dreifsigjährigen Besitzes alsEigentumserwerbsart anerkannt 89 . Die Partikularrechte schlossensich mit manchen zum Teil dem deutschen Recht entstammendenAbweichungen an 60 .
In neuerer Zeit wurde mit der Durchführung des Grund-buchrechts die Ersitzung des Eigentums an Liegenschaften ineinigen Ländern ganz abgeschafft, in anderen nur gegenüber demim Grundbuch eingetragenen Eigentümer ausgeschlossen 61 . Ver-einzelt aber wurde dafür einerseits eine Tabularersitzung aus-gebildet 63 , andererseits die Ersitzung eines Eigentumserwerbstitelsbeibehalten 6S .
Das B.G.B. hat jede vom Bucheintrage unabhängige Ersitzung
lind ist daher auch bei der Umwandlung in Miteigentum der bisherigen Gesamt-händer erforderlich; R.Ger. LIX Nr. 97.
59 Mit der aus dem kanon. R. stammenden Abwandlung, dafs mala fidessuperveniens nocet. Vgl. Windscheid, Pand. I § 175 ff., Brinz (2. Aufl.) I§ 153 ff., Dernburg I § 219 ff.
60 Vgl. bes. Roth, D.P.R. III § 249—251, Bayr. C.R. II § 145 ff.; Dern-burg, Preufs. P.R. I § 173 ff.; Zachariae-Cr ome I 593 ff.; Huber, Schweiz.P.R. III § 78; Erdmann, Balt. R. II § 139. Deutschrechtlichen Ursprungsist besonders die einheitliche Liegenschaftsersitzung des gemeinen Sachsen-rechts in 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen; Hauhold § 185c, Curtius § 557 c,Heimbach § 185. Ersitzung in Jahr und Tag an erkauften Liegenschaftenunter Anwesenden in der Stadt kennt die Nürnb. Ref. XVI c. 5. Im übrigenfinden sich mannigfach abweichende Fristen, bisweilen ohne Unterscheidungvon Anwesenden und Abwesenden; Roth, D.P.R. III 289—290, 293—294.
61 Oben § 119 Anm. 128. In Preufsen war einerseits Streit, oh die Er-sitzung gegenüber dem Erben des eingetragenen Eigentümers zulässig sei (soEccius III § 177 Anm. 15, R.Ger. XXVII Nr. 48) oder nicht (so Dernburg,Preufs. Hyp.R. I 241). Andererseits wurde der Besitz auf Grund freiwilligerVeräufserung und Übergabe von Manchen als ein zur ordentlichen Ersitzunggeeigneter Titel erachtet (so Dernburg, Preufs. P.R. I § 243 Anm. 8), währendAndere hier nur die aufserordentliche Ersitzung für möglich hielten (so Ecciusa. a. 0., Stobbe-Lehmann § 112 Anm. 17).
62 In Österreich und Hessen; oben § 116 Anm. 86.
63 Vgl. Meckl. Stadtb.O. v. 21. Dez. 1857 u. Strelitzer Ges. v. 21. Mai