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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 127. Erwerb und Verlust des Grundeigentums.

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wegen ein 56 . Darum werden ferner bei der fortgesetzten Güter-gemeinschaft, bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und desHandelsrechts und bei der Erbengemeinschaft, insoweit mit demWegfall oder dem Hinzutritt oder dem Wechsel von TeilhabernAnteile anwachsen oder abwachsen oder übergehen, hiervon auchgemeinschaftliche Grundstücke unmittelbar betroffen 57 . Darumkann endlich bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft und bei derErbengemeinschaft auch durch Entgemeinschaftung im Wege derKonsolidation das Eigentum an einem Grundstück unmittelbar aufeinen einzelnen Teilhaber übergehen 58 .

66 B.G.B. § 1438 Abs. 23 (für die beim Eintritt der Gemeinschaft vor-handenen und die später von einem Ehegatten erworbenen Grundstücke) mit§ 1519 Abs. 2 und § 1549, sowie § 1485 Abs. 3 (für den Erwerb des überlebendenEhegatten); vgl. Seuff. LIX Nr. 84; über das bisherige Recht Gierke, Ge-nossenschaftsth. S. 374 Anm. 2. Von Rechts wegen tritt natürlich auch dieVergemeinschaftung bei dem Anfall an mehrere Erben oder an die Mitgliedereines aufgelösten rechtsfähigen Vereins ein. Dagegen bedarf es zur Ver-gemeinschaftung von Grundeigentum durch Einbringung in eine Gesellschaftdes bürgerlichen Rechts oder eine Handelsgesellschaft einer Auflassung undEintragung, die sich auf das Grundstück im Ganzen zu richten hat; Gierkea. a. 0. S. 515. Dies auch dann, wenn die Gesellschafter schon Miteigentümersind; Gierke, Vereine ohne Rechtsfähigkeit S. 23 Anm. 34a, Planck, Bern. 10zu § 925, jetzt auch Turnau-Förster I 363, sowie R.Ger. LA r I Nr. 24, Ireufs.O.V.G. XXXVII 95.

67 So bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft, wenn Abkömmlinge beideren Eintritt nach B.G.B. § 1483 oder später nach § 1490 einrücken oderwenn der Anteil eines Abkömmlings nach § 1490 oder § 1491 Abs. 5 denanderen Abkömmlingen anwächst. Ferner bei der Gesellschaft des bürger-lichen Rechts, dem nicht rechtsfähigen Verein und der Handelsgesellschaft,wenn der Anteil eines ausscheidenden Teilhabers den verbleibenden Gemeinemanwächst (B.G.B. § 738) oder für einen neu eintretenden Teilhaber ein Anteilabwächst; Gierke, A'ereine S. 24 ff. Desgleichen bei der Erbengemeinschaftnicht nur, wenn ein Erbteil anwächst (§ 2094), sondern auch, wenn ein Miterbeüber seinen Anteil im Ganzen verfügt (§ 2033).

58 B.G.B. § 1490 a. E. und § 1491 Abs. 5 (unbeerbter Tod oder Verzichtdes einzigen anteilsberechtigten Abkömmlings); § 2033 u. § 2094 (A'erzicht oderWegfall der Miterben bis auf Einen). Dagegen bedarf es im Falle derAuseinandersetzung einer Gemeinschaft zum Übergange des Grundeigentumsauf einen Teihaber stets-der Auflassung und Eintragung; so auch bei derGütergemeinschaft und Erbengemeinschaft; Gierke, Genossenschaftsth. S. 364Anm. 3, B.G.B. § 1471 ff., 1497 ff., 2042 ff. Das Vermögen einer Gesellschaftwächst niemals einem Teilhaber an; auch wenn das Geschäft einer Handels-gesellschaft von einem Gesellschafter im Ganzen übernommen wird, ist trotzH.G.B. § 142 die Auflassung von Grundstücken erforderlich; K.Ger. XXIVA 109. Die Auflassung hat sich auf das ganze Grundstück zu richten