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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

den ihm vollständig überlassenen Gebieten auch die Übereignungvon Grundstücken selbständig regeln 61 . So wird z. B. durch denVorbehalt für Rentengüter auch die preufsischrechtliche Vorschriftgeschützt, dafs im Falle der Begründung eines Rentenguts unterVermittlung der Generalkommission das Eigentum durch Eintragungauf Ersuchen der Generalkommision übergeht 62 .

III. Eigentumsübergang kraft Gesamtnachfolge.Überall, wo eine Gesamtnachfolge anerkannt ist, vollzieht sich auchder Übergang des Eigentums an den einzelnen Liegenschaften, diezu dem von der Gesamtnachfolge ergriffenen Vermögen gehören,unmittelbar mit dem Eintritte der Gesamtnachfolge von Rechtswegen. Hierher gehört vor allem der Anfall des Grundeigentumsan den Erben einer verstorbenen Einzelperson 68 oder an denGesamtnachfolger einer erloschenen Verbandsperson 64 . Sodannaber schliefst, während Miteigentumsanteile nur durch Auflassungund Eintragung eingeräumt und übertragen werden können 66 , beiden Vermögensgemeinschaften zur gesamten Hand der Erwerb vonAnteilen am Vermögensgauzen zugleich den Erwerb von Anteilenan zugehörigen Liegenschaften ein. Darum tritt die Vergemein-schaftung des Eigentums an Grundstücken, die in das Gesamtguteiner ehelichen Gütergemeinschaft oder der fortgesetzten Güter-gemeinschaft fallen, ohne Auflassung und Eintragung von Rechts

61 So z. B. im Agrarrecht; vgl. oben § 119 Anm. 25.

62 Preufs. Ges. v. 7. Juli 1891 § 12.

53 B.G.B. § 1942; die Eintragung ist, anders wie nach Sachs. Gb. § 2286,nur Berichtigung des Grundbuchs. Ebenso nach Landesrecht bei der Sonder-erbfolge in Haus- und Stammgüter, Lehen, Familienfideikommisse und An-erbengüter. Dagegen bedarf es bei der Übertragung eines Vermögens unterLebenden zur Übereignung zugehöriger Grundstücke stets der Auflassung undEintragung. So bei der Übertragung des ganzen gegenwärtigen Vermögensoder eines Bruchteils (B.G.B. § 311), beim Erbschaftskaufe (B.G.B. § 2374), heider Veräufserung eines Handelsgeschäftes.

64 Vgl. oben Bd. I 570. Dazu B.G.B. § 45 u. 88, E.G. Art. 85, oben § 104Anm. 75. Der unmittelbare Eigentumsübergang, der bei dem Anfall an denFiskus nach B.G.B. § 46 nach den Regeln des Erbrechts erfolgt, tritt auchzugunsten jedes anderen Anfallsberechtigten sofort von Rechts wegen ein undwird durch die vermöge der Liquidation (§ 47 ff.) geltenden Verfügungs-beschränkungen nicht aufgeschoben. In den Fällen des II.G.B. § 304 Abs. 5und § 306 Abs. 1 und des R.Ges. v. 20. April 1892 § 81 tritt infolge der Ge-samtnachfolge in das Vermögen einer Aktiengesellschaft auch der Eigentums-erwerb an ihren Grundstücken mit der Eintragung in das Handelsregister ein,

55 Vgl. oben § 103 Anm. 40. Dies gilt auch für eine Änderung derBruchteile; R.Ger. L1I 174.