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2 (1905) Sachenrecht
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§ 127. Erwerb und Verlust des Grundeigentums.

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Der Eigentumserwerb durch Auflassung und Eintragung tritt,wenn der Auflassende Eigentümer war, unabhängig davon ein,ob er oder auch nur sein Rechtsvorgänger im Grundbuch alsEigentümer eingetragen ist 48 . War aber der Auflassende odersein Rechtsvorgänger als Eigentümer eingetragen, so wird insoweit,als dem Erwerber der öffentliche Glaube des Grundbuchs zugutekommt, auch durch den Nichteigentümer Eigentum über-tragen 49 .

Abweichende Formen der rechtsgeschäftlichen Über-tragung von Grundeigentum bleiben nach Anlegung des Grundbuchsnoch kraft reichsrechtlich zugelassener landesgesetzlicher Vor-schriften möglich. Ziemlich allgemein ist für nicht gebuchteGrundstücke, falls sie von der Buchungsptücht befreit sind unddurch die Übertragung nicht buchungspflichtig werden, eine vomGrundbuch unabhängige Form der Übereignung durch ding-lichen Vertrag eingeführt 60 . Aufserdem kann das Landesrecht auf

oller die Übereignungserklärung des Nichteigentümers durch Genehmigung desEigentümers konvalesziert, so gilt das Eigentum als mit der Eintragung er-worben.

48 Vgl. oben § 119 V. Allerdings soll, wenn der Veräufserer nicht Erbedes eingetragenen Eigentümers ist, die Zwisekeneintragung des Veräuiserersund eventuell auch seines Rechtsvorgängers nach Grdb.O. § 40 u. 41 erfolgen.Allein an der wirksamen Vornahme der Auflassung vor Berichtigung desGrundbuchs wiid der nicht eingetragene Eigentümer durch diese Sollvorschriftnicht gehindert. Auch zum Eintritt der Konvaleszenz der von einemAnderen vorgenommenen Auflassung durch Genehmigung des Eigentümers(oben Anm. 47) ist nicht erforderlich, ilafs der Eigentümer eingetragen ist.

49 Vgl. oben § 119 IX.

50 E.G. Art. 47. Die meisten A.G. z. B.G.B. bestimmen, dafs die Einigungdes Veräufserers und Erwerbers und die öffentliche Beurkundung ihrer Er-klärungen erforderlich und ausreichend ist; Preufs. Art. 27, Bad. Art. 25,Elsafs-Lotlir. § 74; ebenso mit dem Zusatz, dafs eine Bedingung oder Zeit-bestimmung unzuläsig ist, Bayr. Art. 83, Württ. Art. 212, Meckl. § 104 (Strelitz§ 102), Oldenb. § 12 (f.| Bükenfeld § 40, f. Lübeck § 12), Weimar § 122, Braun-schweig § 48, Anhalt Art. 47, Lippe § 30, Rudolst. Art. 75, Sondersh. Art. 23§ 1, Reufs ä. L. § 70, Reufs j. L. § 52, Waldeck Art. 14, Lübeck § 65 (nurbei Grundstücken, für die [ein Eigentumsfolium eröffnet ist, (Auflassung undEintragung ins Eigentumsfolium), Schaumb. A.G. z. Grdb.O. § 16. Nach Brem.A.G. z.'jB.G.B. § 16 ist Umschreibung im Flurbuch erforderlich und genügend.In anderen Staaten ist die Veräufserung erst nach Anlegung eines Grundbuch-blattes möglich; vgl. Sachs. A.V. z. Grdb.O. § 5, Hamb. A.G. z. B.G.B. § 29.Ebenso überall, wenn durch die Veräufserung das Grundstück buchungs-pflichtig wird. Desgleichen bei buchungspflichtigen, aber nicht gebuchtenGrundstücken. Übereignung durch Übergabe, wie sie hier Dernburg I 240Anm. 4 u. § 243 Anm. 17 nach preufs. R. für möglich hielt, ist ausgeschlossen-