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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Auflassung vor dem Grundbuchamt, so wird der Antrag regelmäfsigmit der Auflassung verbunden werden und sogar ohne ausdrück-liche Formulierung in den Auflassungserkläruugen zu finden sein 44 .Ist dagegen die Auflassung vor einem Notar oder sonst an andererStelle als vor dem Grundbuchamt vollzogen, so ist der Antragnotwendig auch äufserlich und zeitlich von der Auflassung los-gelöst 45 .
Der Eigentumsübergang erfolgt, falls eine gültigeAuflassung vorangegangen ist, mit dem Augenblicke der Ein-tragung und kann nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückgezogenwerden 46 . Ist dagegen der Erwerber zur Zeit der Auflassungschon unrichtig als Eigentümer eingetragen, so erwirbt er dasEigentum mit der Auflassung 47 .
eignungserklänmg von dem Eintritt einer Yerfügungsbescliränkung unabhängig,so dafs z. B., wenn der Auflassende in Konkurs verfällt, das Grundstück nichtmehr zur Konkursmasse gezogen werden kann. Nun erst tritt nach B.G.B.§ 892 Ahs. 2 der Eigentumserwerb auf Grund des öffentlichen Glaubens desGrundbuchs ein, wenn auch der Erwerber nachträglich erfährt, dafs der Ver-äufserer nicht Eigentümer war. Nun erst wird das Recht aus der Auflassunggegen fernere Verfügungen des Eigentümers durch die dem Grundbuchaintauferlegte Pflicht geschützt, später beantragte Eintragungen, die das Eigentumbetreffen, nicht vorzunehmen, bevor der Antrag erledigt oder doch das Rechtdes Erwerbers durch die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchsgesichert ist (Grdb.O. § 17—18).
44 Dies nimmt die Praxis an; Rechtspr. der O.L.G. V 420, Iv.Ger. XXIVS.A 231. Wenn also das Grundhuchamt ordnungsmäfsig verfährt, ist (wiebisher in Preufsen, vgl. Dernburg, Preufs. Ilyp.R. I 285 ff.) der Erwerberschon durch die Auflassung gegen fernere buclimäfsige Verfügungen des Ver-äufserers gesichert. Trägt aber das Grundbuchamt eine solche Verfügung vorder Eintragung des Erwerbers ein, so hat dies sachenrechtlichen Erfolg; obenAnm. 26.
46 Hier drohen also auch bei ordnungsmäfsigem Verfahren des Grund-buchamts in der Zwischenzeit dem Recht aus der Auflassung die oben Anm. 26Gezeichneten Gefahren. Der Notar ist daher verpflichtet, den Antrag un-gesäumt zu stellen. So ausdrücklich Mein. A.G. z. Grdb 0. Art. 20, Brem. A.G.z. B.G.B. § 17.
46 Für das preufs. R. wurde Rückwirkung auf die Zeit der Auflassungangenommen; Achilles S. 78 ff., Dernburg I 582 ff., Eccius III § 178Anm. 49; R.Ger. XXVIII Nr. 79. Hiervon kann nach dem B.G.B. nicht dieRede sein. Aber auch eine Rückziehung auf den Zeitpunkt des Antrags findetnicht statt.
47 B.G.B. § 873 Abs. 1. So auch, wenn eine frühere nichtige Auflassung-wiederholt wird. Wird dagegen eine frühere nur einstweilen unwirksame Auf-lassung nach der Eintragung wirksam, indem z. B. die fehlende Zustimmungdes gesetzlichen Vertreters, des Ehemanns, der Ehefrau usw. erklärt wird