§ 127. Erwerb untl Verlust des Grundeigentums.
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'weder Bedingung noch Befristung; erfolgt sie unter einer Be-dingung oder einer Zeitbestimmung, so ist sie unwirksam 38 .Das Eigentum an einem Grundstücke kann daher nur sofort undfür immer übertragen werden; jedes anwartschaftliche und jedesrückfällige Eigentum ist ausgeschlossen. Doch kann sowohl derpersönliche Anspruch auf Eigentumserwerb aus einer aufschiebendbedingten oder befristeten Veräufserung, wie der persönliche An-spruch auf Rückerwerb aus einer auflösend bedingten oder befristetenVeräufserung durch Eintragung einer Vormerkung dinglich gesichertwerden 39 .
Die Auflassung als solche enthält im Gegensatz zum preufsischenRecht, nach dem die Eintragungsbewilligung des Veräufserers undder Eintragungsantrag des Erwerbers den wesentlichen Inhalt derAuflassungserkläruug bildeten 40 , nur die Willenseinigung über dieRechtsänderung, dagegen noch nicht die zu ihrem Vollzüge erforder-lichen Erklärungen z u m G r u n d b u c h. Es bedarf daher aufserder Auflassung zwar keiner besonderen Eintragungsbewilligung 41 ,wohl aber eines Eintragungsantrages 42 . Erst durch den Antragwird die Auflassung, wennschon die Beteiligten bereits vorher ein-ander gebunden sind, zu dem Grundbuch in Beziehung gesetztund Dritten gegenüber grundbuchrechtlich verfestigt 43 . Erfolgt die
38 B.G.B. § 925 Abs. 2 (Entw. I § 871 wollte nur die aufschiebende, nichtdie auflösende Bedingung oder Befristung ausschliefsen und kannte daher dieEintragung eines Eigentumsrückfallsrechts). — Die Unzulässigkeit bedingteroder befristeter Auflassung entspricht dem bisherigen Recht; Stobbe-Leh-mann II § 107 Z. 4, Dernburg I 582. — Durch das Preufs. A.G. z. B.G.B.Art. 25 wird ein im Gebiet des rheinischen Rechts begründetes rück-fälliges Eigentum in einen Anspruch auf Rückübertragung und Befreiung vonZwischenbelastungen, dessen dingliche Sicherung durch Vormerkung verlangtwerden kann, verwandelt. Ebenso Bayr. Überg.-Ges. Art. 89, Liegenschafts-ges. für die Pfalz Art. 17, Hess. Ges. betr. Anlegung des Grundbuchs Art. 44.
39 Oben § 119 XI 1. — Ob der Vorbehalt des Eigentums bis zur Zahlungdes Kaufpreises nur die Einräumung eines Pfandtitels bedeutet, wie dies bis-herige Gesetze bestimmten (Preufs. E.E.G. § 20, Sächs. Gb. § 292, Stobbe-L eh mann a. a. 0. Anm. 28), oder etwa einen vorzumerkenden Anspruch aufRückübereignung bei Zahlungsverzug begründet, ist nach dem B.G.B. Aus-legungsfrage. Vgl. Bayr. Überg.G. Art, 39.
40 Preufs. E.E.G. § 2; Dernburg, Preufs. P.R. I 581 ff., 588. Darüber,dafs eine derartige Fassung auch heute genügt, vgl. oben Anm. 34.
41 Diese ist stets in der Übereignungserklärung enthalten; oben Anm. 26.
42 Der Antrag kann vom Veräufserer oder vom Erwerber gestellt werden;Grdb.O. § 13. Im Falle der notariellen Auflassung gilt der Notar als er-mächtigt, den Antrag zu stellen; Grdb.O. § 15.
43 Nun und nun erst wird nach B.G.B. § 878 die Wirksamkeit der Uber-