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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

Das Landesrecht kann jedoch die Auflassung vor einem Gerichtoder Notar oder einer anderen Behörde oder einem anderen Be-amten gestatten 35 , auch bei einer Veräufserung im Wege gericht-licher oder notarieller Versteigerung, falls die Auflassung noch imVersteigerungstermin stattfindet, von der gleichzeitigen Anwesen-heit beider Teile absehen 86 . Eine Vertretung der Beteiligtendurch Bevollmächtigte ist zulässig 87 . Die Auflassung verträgt

durch die Verurteilung zu ihrer Abgabe ersetzt. Der andere Teil hat aberdann noch unter Vorlegung des Urteils die ergänzende Erklärung an gehörigerStelle abzugeben.

35 E.G. Art. 143 Abs. 2. In Preufsen ist nur in den Gebieten desrheinischen Rechts neben dem Grundbuchamt jedes andere preufs. Amtsgerichtund jeder preufs. Notar (im Falle der Ermächtigung durch K.Verordnung auchandere deut. Gerichte oder Notare) zuständig; A.G. z. JB.G.B. Art. 26 § 1.Allgemein werden durch das Hess. A.G. zur Grdb.O. Art. 9 jedes hess. Amts-gericht und jeder hess. Notar, durch die Mecklenb. A.V. z. B.G.B. § 104(Strelitz § 102) jedes mecklenb. Amtsgericht und jeder mecklenb. Notar, durchdas A.G. z. Grdb.O. f. Sachsen § 13 und die A.G. z. B.G.B. f. Oldenburg § 38,Weimar § 98, Meiningen Art. 14, Anhalt Art. 46, Rudolst. Art. 63, Reufs j. L.§ 50 u. Lübeck § 64 jedes deutsche Amtsgericht und jeder deutsche Notar fürzuständig erklärt. Die Auflassung vor einem einheimischen Notar ist nachBayr. A.G. z. B.G.B. Art. 81, Bad. A.G. z. Grdb.O. § 15, Brem. A.G. z. B.G.B.§ 17 u. Elsafs-Lothr. A.G. z. Grdb.O. § 12 zulässig, ln Wiirttemb. kann nachA.G. z. B.G.B. Art. 34 die Auflassung vor dem Grundbuchamt oder dem Rats-schreiber (ausgenommen nach Art. 35 bei standesherrlichen und ritterschaft-lichen Gütern) stattfinden. Nach Weimar. A.G. § 100 n. Meining. A.G. a. a. O.kraft Ermächtigung des Grundbuchamts auch vor dem Gemeindevorstand, inWeimar auch vor dem Gerichtsschreiber (§ 9899). Die Meckl. A.V. a. a. O.lassen auch die Auflassung vor der Flurbehörde, der Ansiedelungskommission,der Nachlafsbeliörde und der Vormundschaftsbehörde, das Meining. A.G. a. a.O. vor dem Bergamt und der Auseinandersetzungsbehörde, das Hess. A.G.Art. 10 und das Bad. § 16 vor dem Nachlafsgericlite zu; vgl. auch Hess. A.G.z. B.G.B. Art. 270. Vielfach sind auch die Enteignungsbehörden zuständig;vgl. unten § 128 Anm. 140. Nach den angef. Ges. f. Preufsen, Elsafs-Loth-ringen, Weimar, Anhalt, Rudolstadt u. Reufs j. L. und nach Meining. A.G. z.Grdb.O. Art. 20 kann stets jeder Teil die Auflassung vor dem Grundbuchamteverlangen.

36 E.G. Art. 143 Abs. 2. So nach Preufs. A.G. z. B.G.B. Art. 26 § 2 fürdie Gebiete des rhein. Rechts (entsprechend dem Ges. v. 14. Juli 1893 Art. III§ 5 a), Bayr. A.G. z. B.G.B. Art. 82, den A.G z. Grdb.O. f. Baden § 15 Abs. 2und Elsafs-Lothringen § 13, den A.G. z. B.G.B. f. Oldenburg-Birkenfeld § 39,Meiningen Art. 14 § 4, Reufs j. L. § 18, Bremen § 18.

37 Vgl. Grdb.O. § 31. Für das preufs. R. Dernburg, Preufs. P.R. I586. Mangel der Vertretungsmacht wird durch Genehmigung geheilt; dasGrundbuchamt darf erst eintragen, wenn ihm die Genehmigung nach Grdb.O.§ 29 nachgewiesen ist; K.Ger. XXII S.A 146.