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2 (1905) Sachenrecht
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§ 127. Erwerb und Verlust des Grundeigentums.

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lassung und Eintragung alle Fonnmängel des YeräufserungsVer-trages geheilt, so dafs der wegen Verabsäumung der gerichtlichenoder notariellen Beurkundung nichtige Vertrag seinem ganzenInhalte nach gültig wird 31 . Doch kann, während nach Reichs-recht irgendeine behördliche Prüfung des obligationenrechtlichenTitels nicht stattfindet, durch Landesgesetz das Grundbuchamtverpflichtet werden, die Auflassung nur nach Vorlegung des form-gerechten Veräufserungsvertrages entgegenzunehmen 32 . Dadurchwird dann zwar an der ausschliefslichen und selbständigen Wirksam-keit des abstrakten dinglichen Vertrages nichts geändert, tatsäch-lich aber, solange das Grundbuchamt ordnungsmäfsig verfährt, dieEigentumsübertragung von dem Absehlufs eines gehörigen Ver-äufserungsvertrages abhängig gemacht 33 .

Die Besonderheiten der Eigentumsübertragung gegenübersonstigen rechtsgeschäftlichen Änderungen der Rechte an Grund-stücken beruhen somit im heutigen Recht auf der Formalisierungdes dinglichen Vertrages in Gestalt der Auflassung. DieAuflassung besteht in der bei gleichzeitiger Anwesenheit beiderTeile mündlich vor dem Grundbuchamte erklärten Willenseinigungdes Veräufserers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang 34 .

31 B.G.B. §313 Abs. 2 (wie Preufs. E.E.G. § 10); vgl. bes. Schollmeyerzu § 313 Bern. 2 u. 3, Gutbrod a. a. 0. S. 110 ff. Die Heilung wirkt nichtzurück; Planck Bern. 4, Gutbrod S. 116 ff.; a. M. Schollmeyer Bern. 3.Sie erstreckt sich aber auf den gesamten im Augeublick der Auflassung lautausdrücklicher oder stillschweigender Erklärung gewollten Vertragsinhalt;Turnau- rster Bern. 9, Gutbrod S. 119 ff. Auch mündliche oder ein-fach schriftliche Nebenahreden eines formgerechten Vertrages werden wirk-sam; Seuff. LV Nr. 130, LIX Nr. 194. Doch setzt die Heilung voraus, dafsder Gegenstand der Übereignung sich mit dem Gegenstände der Veräufserungdeckt; Gutbrod S. 111 ff, ltspr. d. O.L.G. III 93, VI 43. Darum wird auchein formloser Tauschvertrag über Grundstücke noch nicht durch Übereignungdes einen Grundstücks geheilt; R.Ger. LVI Nr. 94.

32 Grdb.O. § 98. Die Anordnung ist nur als Sollvorschrift zulässig. Alssolche ist sie ergangen in dem A.G. z. Grdb.O. f. Bayern Art. 12, Elsafs-Lothr.§ 14, Scliaumb. § 12, Ileufs ä. L. § 10, Bremen § 9.

33 Unrichtig meint Planck, Bern. 11 zu § 925, das Grundhuchamt könnetrotzdem die Auflassung dann nicht verweigern, wenn eine formgerechte Ur-kunde überhaupt nicht aufgenommen sei. Damit wäre der Vorbehalt wertlos.

34 B.G.B. § 925 Ahs. 1 (die Fassung ist ungenau; die Klammer mitAuf-lassung hätte an den Sehlufs gehört). Besondere AVorte sind nicht vor-geschrieben. Es genügen Erklärungen, die den AVillen, Eigentum zu über-tragen und zu erwerben, ersichtlich machen. Daher ist auch eine Auflassungin der bisherigen preufsischrechtlichen Form (vgl. unten Anm. 40) wirksam;R.Ger. LIA r Nr. 98. Die Übereignungserklärung wird nach C.Pr.O. § 894

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