450
Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Staaten (Weimar, Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt) behauptetbatte 35 ; die Auflassung ohne Eintragung überträgt kein Eigen-tum, sondern begründet nur für die Beteiligten eine dinglicheGebundenheit, kraft deren der Veräufserer dem Erwerber gegen-über das Verfügungsrecht über sein Eigentum einbülst und derErwerber dem Veräufserer gegenüber eine einseitige Aneignungs-macht erlangt 36 .
Zur Eigentumsübertragung ist aufser der Eintragung dieEinigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang in Formder Auflassung erforderlich. Weggefallen ist damit einerseits dervon der Gültigkeit des Übereignuugsgeschäfts unabhängige Eigen-tumserwerb durch Eintragung, wie ilm die Gesetze von Sachsen,Mecklenburg, Anhalt, Hamburg und Lübeck in dem Umfange dervon ihnen dem Bucheintrage zugeschriebenen formellen Rechts-kraft kannten 37 . Die Eintragung ohne wirksame Auflassung ver-schafft nicht Eigentum, sondern nur das dem buchmäfsigen Scheindes Eigentums entsprechende Formalrecht 38 . In Wegfall kommtaber andererseits die sachenrechtliche Bedeutung des Veräufserungs-vertrags, wie sie in Altenburg, beiden Reufs, Hessen rechts desRheins, Nassau und Lippe, aber auch in Sachsen und Anhalt an-erkannt blieb 29 . Die Auflassung ist vielmehr ein selbständigerdinglicher Vertrag, der zusammen mit der Eintragung den Eigen-tumsübergang bewirkt, wenn es auch an einem formgerechten Ver-äufserungsvertrage fehlt oder der Veräufserungsvertrag wegeninnerer Mängel unwirksam ist 30 . Ja, es werden sogar durch Auf-
26 Oben § 117 Anm. 76 u. 93.
26 Die Auflassung ist stets eine im Sinne des B.G.B. § 873 Abs. 2 bindendeEinigung, aber auch nur eine solche; sie erzeugt keinen Anspruch und bindertden Veräufserer nicht an anderweiter Verfügung über das ihm immer nochzustehende Eigentum; oben § 119 Anm. 38 u. 41. Trotz vollzogener Auf-lassung kann daher ein Dritter durch frühere Eintragung auf Grund einerzweiten Auflassung noch das Eigentum erwerben. Ebenso ist zwischen Auf-lassung und Eintragung noch eine Belastung des Grundstücks durch den Auf-lassenden möglich; R.Ger. LV Nr. 86. Der Erwerber kann aber, da in derAuflassungserklärung eine Eintragungsbewilligung enthalten ist (ltechtspr.der O.L.G. V 420, K.Ger. XXIV S.A 231), durch einseitigen Antrag die Ein-tragung und damit den Eigentumsübergang herbeiführen; Grdb.O. § 13, 19, 20.Auch ist noch nach der Auflassung die Sicherung des Anspruchs aus demVeräufserungsvertrage durch eine Vormerkung zulässig.
27 Oben § 119 Anm. 35.
28 Oben § 119 Anm. 36, 50 ff., 98 ff., 103 ft., 124.
29 Oben § 118 Anm. 44, § 119 Anm. 37.
30 Oben § 119 Anm. 48; Gutbrod a. a. 0. (oben Anm. 24) S. 37 ff.