§ 127. Erwerb und Verlust des Grundeigentums.
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Nach heutigem bürgerlichen Recht erfolgt die rechts-geschäftliche Übereignung eines Grundstücks oder einer grundstücks-gleichen Gerechtigkeit durch die Einigung der Beteiligten überden Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in dasGrundbuch; die Einigung aber ist hier nicht formfrei, sondern mufsin Form der Auflassung vollzogen sein. Hiermit ist das schonbisher in Preufsen (aufser Nassau und Helgoland ) 19 und in einerReihe anderer Staaten 20 durchgeführte System verallgemeinert,während die übrigen in Deutschland geltenden Rechte eine tief-greifende Umgestaltung erfahren haben.
Die Eigentumsübertragung fordert Eintragung. Weg-gefallen ist somit die gemeinrechtliche, zuletzt noch im rechts-rheinischen Bayern, in Württemberg und für gewisse Güter inMecklenburg festgehaltene Übereignung durch Tradition 21 ; dieErlangung des Besitzes ist für den Eigentumserwerb bedeutungs-los 22 . Weggefallen ist ebenso die französischrechtliche Übereignungdurch blofsen Veräufserungsvertrag, die in Baden, Rheinbayern,Rheinhessen und Elsafs-Lothringen fortbestand 23 ; der Veräufserungs-vertrag erzeugt lediglich einen persönlichen Anspruch auf Auf-lassung 24 . Weggefallen ist endlich auch die deutschrechtlicheÜbereignung durch blofse Auflassung oder einen ihr verwandtengerichtlichen Akt, wie sie sich in Bremen und einigen thüringischen
19 Oben § 117 Anm. 97—98.
20 Oldenburg, Braunschweig, Koburg-Gotka, Schwarzburg-Sonderskausen,Schaumburg-Lippe, Waldeck; oben § 117 Anm. 99.
21 In Bayern und Württemberg war jedock aufserdem ein formgerechterVeräufserungsvertrag erforderlich. Oben § 117 Anm. 70—71.
22 Die Übergabe auf Grund gehöriger Veräufserung verschafft kein Eigen-tum und keinerlei dingliche Rechtsstellung gegen Dritte; der Erwerber er-langt aber nicht nur den Besitzschutz, sondern hat auch gegen den Eigentums-anspruch des Veräufserers stets die exceptio rei venditae et traditae, die daspreufsische Recht dem eingetragenen Eigentümer gegenüber versagte; oben § 119Anm. 100; Dernburg, B.R. III § 92. Umgekehrt geht durch Auflassung undEintragung das Eigentum über, wenn auch der Besitz beim Veräufserer zurück-bleibt oder ein Dritter im Besitz ist.
23 Freilich mit mancherlei Abschwächungen; oben § 117 Anm. 83, 86bis 88.
24 Der Vertrag bedarf gerichtlicher oder notarieller Beurkundung; B.G.B.§ 313 (mit den nach E.G. Art. 142 zulässigen landesrechtlichen Abweichungen);vgl. K. Gutbrod, Der obligatorische Grundstücksveräufserungsvertrag, Stutt-gart 1904. Der Anspruch auf Auflassung ist vererblich, übertragbar undpfändbar (wie im Preufs. R., vgl. Dernburg I § 241 Anm. 6 u. 8). GegenDritte wirkt er nur, wenn er durch Voraierkung gesichert ist.
Binding, Handbuch. TI. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II.
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