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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
sich als Eigentümer eintragen läfst. In dem zur Eintragungerforderlichen Anträge liegt die Erklärung des Aneignungs-willens 18 .
Ein ursprünglicher Erwerb von liegenschaftlichem Eigentumohne Vermittlung eines Bucheintrages bleibt auf dendem Landesrechte vorbehaltenen Gebieten möglich. Insbesonderegelten die in den einzelnen Ländern sehr verschiedenartig aus-gebildeten Regeln des Wasserrechts über die Rechtsverhältnisse anentstehenden Inseln, verlassenen Flufsbetten und Anlandungenfort 14 . Hiervon ist im Wasserrecht zu handeln. An dieser Stellesei nur bemerkt, dafs an solchem vom Wasser hergegebenen Neu-lande die Eigentumsverhältnisse auf dreierlei Weise geordnet sind,indem bald daran bisheriges Eigentum, das nur einen neuen In-halt empfängt, fortgesetzt wird 15 , bald vielmehr das Eigentum vonRechts wegen den Ufereigentümern zuwächst I6 , bald das Land alsherrenlos gilt, jedoch einem ausschliefslichen Aneignungsrechte derUfereigentümer unterliegt 17 . Eine andere ursprüngliche Erwerbs-art bleibt die Verleihung des Bergwerkseigeutums.
II. Übertragung. Da von der Geschichte der liegenschafts-rechtlichen Übereignung und den für sie wie für andere rechts-geschäftliche Änderungen der dinglichen Rechtslage geltendenallgemeinen Sätzen des modernen Grundbuchrechts bereits die Redewar 18 , haben wir hier nur noch einen Blick auf den Abschlufs derEntwicklung und die Besonderheiten der Eigentumsübertragungzu werfen.
18 Die Aneignung vollzieht sich also durch eine einseitige, empfangs-hedürftige, einer Behörde gegenüber ahzugebende Willenserklärung und derenbucliniäfsige Beurkundung. — Die Meinung von Dernburg, B.R. § 95 III,dafs es in Preufsen, weil das Regal forthestehe, keiner Eintragung bedürfe,ist unhaltbar; Bier mann zu § 928 Bern. 5.
14 E.G. Art. 65.
16 Dies ist nicht nur der Fall, wenn Privatgewässer in Frage stehen,sondern mufs auch überall da angenommen werden, wo aus dem Eigentumdes Staates au öffentlichen Flüssen ein vorbehaltenes Staatseigentum an neuenInseln, dem verlassenen Bette oder sogar an Anlandungen gefolgert wird.Vgl. vorläufig Stobbe-Lehmann II § 122 Anm. 16—18 u. 23.
16 Dies ist die gemeinrechtliche Regel, gilt auch nach Sächs. Gb. § 283,desgleichen hei Anlandungen und verlassenen (Flufsbetten nach Preufs. L.R.I, 9 § 227 u. 270.
17 So neue Inseln in einem öffentlichen Flusse nach Preufs. L.R. I, 9§ 244 ff.
18 Oben § 117—120.