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2 (1905) Sachenrecht
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§ 127. Erwerb und Verlust des Grundeigentums.

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dem B.G.B. kann aber jeder Nachbar, falls nicht etwa der Baumals Grenzzeichen dient und als solches nicht in zweckmäfsigerWeise ersetzt werden kann, die Beendigung dieser Gemeinschaftdurch Beseitigung des Baumes verlangen 121 . Doch bleibt ab-weichendes Landesrecht für Obstbäume und bis zur nächsten Ver-jüngung desWaldes auch für Waldbäume Vorbehalten 122 .

11. Besondere nachbarrechtliche Eigentumsschranken begründetdas Wasser recht, das der natürlichen Gemeinschaft, die dasbewegliche Wasser zwischen den Grundstücken herstellt, rechtlichenAusdruck verleiht 128 .

12. Auch dem Bergrecht gehört ein eigentümlich gesteigertesNachbarrecht an.

§ 12 7. Erwerb und Verlust des Grundeigentums.

I. Ursprünglicher Erwerb. Bei den Germanen wie beiallen Völkern war die älteste Erwerbsart von Grundeigentum dieLandnahme durch Aneignung von herrenlosem Lande, an dem ent-weder noch niemals Eigentum bestanden hatte oder das bisherigeEigentum durch Aufgabe oder kriegsrechtliche Verwirkung er-loschen war. Die Landnahme aber erfolgte in der germanischenVorzeit durch Volksgesamtheiten und erzeugte daher regelmäfsigunmittelbar nur Volkseigentum, während das Eigentum der engerenVerbände an den Sondermarken und der Einzelnen an den Hufenerst durch Zuteilung entstand 1 .

Nach der Ansiedlung blieb innerhalb der Landesgrenzenfür ein freies Landnahmerecht kein Baum, da es völlig herren-loses Land hier nicht gab, vielmehr das noch unbebaute Land als

121 B.G.B. § 923 Abs. 2. Die Kosten sind gemeinsam zu tragen, jedochganz von dem die Beseitigung verlangenden Nachbar zu übernehmen, wennder andere ihm den ganzen Baum überläfst.

122 E.G. Art. 122, 183. Vgl. Meckl. A.V. § 182 (179), Braunschw. A.G.§ 47, Kob.-Goth. Art. 24 § 10. Das Altenb. A.G. § 71 hebt abweichendes bis-heriges Recht auf.

123 Entw. I hatte in § 856 eine der actio aquae pluviae arcendae nach-gebildete Vorschrift aufgenommen; das B.G.B. überläfst die Regelung der Vor-flut als Bestandteil des Wasserrechts dem Landesrecht. Die A.G. z. B.G.B. f.Sondersh. Art. 31 § 1 u. Reufs ä. L. § 97 regeln die Vorflut im Nachbarrecht.Vgl. auch A.G. f. Birkenfeld § 24, f. Elsafs-Lothr. § 59. In den A.G., die dasbisherige Nachbarrecht aufheben, wird das wasserrechtliche Nachbarrechtausgenommen; Weim. § 117, Altenb. §74, Meining. Art. 15 § 3, Rudolst. Art. 73,Sondersh. Art. 31 § 8.

1 Vgl. oben § 114 I.