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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Allmende einer Gemeinde oder als Volksland dem Volke undspäter dem Könige gehörte 2 3 und das zu Sondereigentum verteilteLand, falls es des Sonderrechts ledig wurde, an die Gemeinde oderan das Volk oder den König heimfiel 8 . Dagegen Hofs aus demAnteilsrechte des einzelnen Markgenossen an der Benutzung derAllmende ein Recht der Erarbeitung von Sondereigentum durchUrbarmachung von Allmendboden, das erst allmählich genossen-schaftlichen Beschränkungen unterworfen und schliefslich überallan die Bewilligung der Gemeinde gebunden wurde 4 . Ein gleichesRodungsrecht stand ursprünglich auf Volksland jedem Volks-genossen zu 5 , konnte aber seit der Umwandlung des Volkslandesin Königsland und jedenfalls schon in fränkischer Zeit nur mitGenehmigung des Königs ausgeübt werden. Ebenso wurde dieVerfügung über verlassenes Land dem Könige Vorbehalten. Soerschien im fränkischen und später im deutschen Reich alles Land,das keinen anderen Eigentümer hatte, als Eigentum des Königs 6 * .In Deutschland ging dann aber dieses Recht gleich anderen nutz-baren Rechten des Königs auf die Landesherrn über und entfaltetesich zu einem besonderen Regal.
Nach der Aufnahme der fremden Rechte wurde derrömischrechtliche Satz, dafs herrenlose Grundstücke der freien
2 Dem Sondereigentum gegenüber berührt sich freilich die Vorstellungdes gemeinen mit der des herrenlosen Landes, und durchweg erscheint imMittelalter das Eigentum am unbebauten Lande als ein inhaltlich schwächeresRecht; allein überall, wo es darauf ankommt, tritt doch die Auffassung zutage,dafs Eigentum besteht. Vgl. Gierke, Gen.R. II 144 ff.
3 Der Heimfall erfolgt stets von Rechts wegen und läfst so wenig wieder Erbgang für einen Zwischenzustand der Herrenlosigkeit Raum.
4 Vgl. oben Bd. 1 580 Anm. 9.
6 Beseler, Neubruch S. 16, 18 ff.; Gierke a. a. 0. S. 149.
6 Vgl. für die fränkische Zeit Roth, Benefizialwesen S. 69 ff., v. Inama-Sternegg, Wirtschaftsgescli. I 281 ff., Waitz, V.G. IV 136 ff., Schröder,
Z. f. R.G. XV 62 ff, D. R.G. S. 204ff, Brunner, R.G. I 205, II 75; für dasdeutsche Reich Beseler, Z. f. R.G. II 402 ff, Neubruch S. 15ff, Schröder,R.G. S. 517 ff., Stob he-Lelimann II § 122 Anm. 3. — Brunner sprichtvon blofsem „Aneignungsrecht“ des Königs. Allein der König verfügt ohne
vorherigen Besitzergreifungsakt. Auch bezeichnen die Quellen das unbebauteLand niemals als herrenlos, oft aber als Eigentum des Königs. Vgl. Urk.Heinrichs II. v. 1018 b. Boehmcr, Acta Imperii I Nr. 41: der König schenkteinem Klöster quandam silvam inviam et incnltam et ob hoc nostrae pro-prietati deputatam. Ebenso heifst es im Altenburger Stadtr. v. 1256 § 24 beiGengier S. 7 vom verlassenen Lande: potestati Imperii hec proprietasasscribetur.