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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

Gemeinschaft gelten besondere Rechtssätze, die das gewöhnlicheGemeinschaftsrecht im Sinne eines auf immerwährende Dauer an-gelegten Verhältnisses abwandeln 118 .

Auch an einem Baume oder Strauche, der auf der Grenzesteht, besteht eine nachbarrechtliche Gemeinschaft, die von denmeisten Gesetzbüchern als ungeteilte Eigentumsgemeinschaft auf-gefafst wird 119 , während das B.G.B. nach dem Vorbilde desrömischen Rechts ein nach der Grenzlinie geteiltes Eigentum an-nimmt und nur an den Früchten und nach der Fällung des Baumesam Holze jedem Nachbarn einen gleichen Anteil zuweist 120 . Nach

stücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien. Da-mit wird jedoch gemäfs E.G. Art. 181 das auf Grund des bisherigen Rechtesbestehende Miteigentum nicht beseitigt; vgl. oben § 122 Anm. 61 S. 389; a. M.

R. Ger. LIII Nr. 78.

118 Nach dem B.G.B. § 922 kann jeder Nachbar die gemeinsame Scheide-anlage zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit be-nutzen, als nicht die Mitbenutzung des Andern beeinträchtigt wird; die Unter-haltungskosten sind gemeinsam zu tragen; eine Beseitigung oder Änderungdarf, solange ein Nachbar an dem Fortbestände der Einrichtung ein Interessehat, nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen; im übrigen gelten die allgemeinenRegeln der Gemeinschaft. Die anderen Gesetzbücher enthalten genauereBestimmungen. Nach Preufs. L.R. I, 8 § 135 ff., Österr. Gb. § 885 u. Sachs.Gb. § 367 hat jeder Nachbar das Benutzungsrecht an einer Scheidemauer nurbis zur Hälfte ihrer Dicke (z. B. mit Vorbehalt besonderer Beschränkungenhinsichtlich der Anlage von Wandschränken und Nischen, Schornsteinen usw.),dagegen an Rainen und Zwischenräumen im Ganzen. Am eingehendsten regeltder Code civ. Art. 653 sq. dasdroit de mitoyennete; Köhler a. a. 0.

S. 180 ff., Zachariae-Crome § 182. Durch das B.G.B. sind diese Vor-schriften beseitigt. Doch ist das in Code civ. Art. 658660 jedem Nachbargewährte Recht, eine gemeinsame Scheidemauer in ihrer ganzen Dicke zu er-höhen, als besonderes Nachbarrecht in veränderter Gestalt von mehreren A.G.z. B.G.B. aufgenommen. Vgl. Preufs. A.G. Art. 23 für die Gebiete des rhein.Rechts, dazu Stranz u. Gerhard, Komm. S. 175 ff; Bad. Art. 13; Elsafs-Lothr. § 71. Ähnlich auch für die bisher nicht vom französ. R. beherrschtenLandesteile Bayr. Art. 6869, Hess. Art. 82, auch Anhalt. Art. 34 und Brem. § 24.

1,9 Preufs. L.R. I, 9 § 286; Förster-Eccius § 173 Anm. 44; a. M.Dernburg I § 215 Anm. 25. Code civ. Art. 673 (in der veränderten Fassungdes Ges. v. 1881 Art. 670). Österr. Gb. § 421. Säclis. Gb. § 361 (Miteigentumzu gleichen Teilen). Schweiz. G. b. Huber III 253 u. 260. Vgl. Ortloff,Arch. f. b. R. XVII 266 ff.

120 B.G.B. § 923 Abs. 1 u. 3; Ortloff a. a. O. S. 284 ff Über das röm.R. vgl. 1. 19 pr. D. de comm. div. 10, 3, Hesse a. a. 0. § 111, Köhler a. a.0. S. 167 ff Überhangs- und Überfallsrecht gilt hier nicht. Jeder Nachbarkann über seinen Baumteil einseitig nur insoweit verfügen, als dies für denganzen Baum unschädlich ist. Abgetrennte oder abgefallene Zweige undFrüchte fallen ins Miteigentum.