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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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443
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§ 126. Das Nachbarrecht.

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Eine Gemeinschaft besteht vielfach in Ansehung von Grenz-anlagen. Die zur Scheidung der Grundstücke bestimmtenMauern, Hecken, Planken, Gräben, Zwischenräume, Raine, Winkelund sonstigen zum Vorteil beider Grundstücke dienenden Einrich-tungen können im Alleineigentum eines Nachbarn stehen. InÜbereinstimmung aber mit allen neueren Gesetzbüchern stellt dasB.G.B. eine Vermutung für ihre Gemeinschaftlichkeit auf 113 .Diese Vermutung fällt nur dann weg, wenn äufsere Merkmaledarauf hin weisen, dafs die Einrichtung einem der Nachbarn alleingehört 114 . Ist die Einrichtung gemeinschaftlich, so überwiegt imbisherigen Recht die Auffassung, dafs eine ungeteilte Eigentums-gemeinschaft bestellt 116 . Zum Teil aber wird ein durch dieGrenzlinie räumlich geteiltes Eigentum mit blofser Gemeinschaftdes Benutzungsrechtes angenommen 116 . Das B.G.B. erkennt nureine Benutzungsgemeiuschaft au 117 . Für die nachbarrechtliche

113 B.G.B. § 921. Vgl. Preufs. L.E. I, 8 § 118 ff., 157 ff., 188; Dern-burg I § 215 Z. 5. Code civ. Art. 653 ff.; Zacliariae-Crome § 182;.Köhler, Ges.Abli. S. 167 ff. Österr. Gb. § 85411'.; Ivrainz II §419, Randa,Eigent. I 240 ff., Besitz S. 508 ff. Sachs. Gb. § 366. Berner Gb. Art. 405 ff.,.Bündner § 238 ff., andere Schweiz, b. Huber III 251 ff. Nach französ. R.kann sogar der Nachbar die Vergemeinschaftung einer Grenzmauer gegenEntschädigung erzwingen; Code civ. Art. 661. So auch nach Elsafs-Lothr. A.G.z. B.G.B. § 70. Im übrigen für Deutschland weggefallen.

1,4 Ebenso Sachs. Gb. § 366. Die übrigen in der vor. Anm. angef. Ge-setze enthalten sehr ins Einzelne gebende Bestimmungen darüber, welcheMerkmale eine Vermutung für das Alleineigentum eines Nachbarn begründen.Auch eine in fremdem Alleineigentum stehende Scheidewand darf der Nachbarauf seiner Seite insoweit benutzen, als dies ohne deren Beschädigung möglichist. Dies ist im Sachs. Gb. § 368 ausdrücklich bestimmt, jedoch auch ohnebesondere Gesetzesvorschrift anzunehmen. Man denke z. B. an Spaliere, Ranken,.Bemalungen usw.

115 So nach gemeinem Rechte; Windscheid § 169a Anm. 4, Dern-burg, Pand. § 197 Anm. 16, Köhler a. a. 0. S. 170 ff.; a. M. v. Vangerow§ 342 Anm. 1, Seuff. XXI Nr. 100. Ebenso nach französ. R.; Köhler a. a-O. S. 175 ff. Desgleichen zweifellos nach Sachs. Gb. § 366 und den meistenSchweiz. Gb., Huber III 251 ff. (ebenso Schweiz. Entw. § 663). Aber auchnach österr. R.; Randa, Eigentum a. a. O. Anm. 45, Besitz a. a. O. Anm. 16 d,Pfers che a. a. 0. S. 178 Anm. 4; a. M. Unger I 444 Anm. 18, Ivrainz a.a. 0. Anm. 2. Und wohl auch nach Preufs. L.R.; vgl. Rehbein zu I, 8 § 135;a. M. Dernbürg I § 215 Anm. 15. Über den Aussclilufs der Teilungsklagebei diesem Miteigentum vgl. oben § 122 Anm. 61 S. 389.

116 So in manchen Bayr. Stat.; Roth, Bayr. C.R. § 120 Anm. 22. Fernerim revid. Lüb. R. III, 12 Art. 4. Nach der herrschenden Meinung auch impreufs. R.; vgl. die vorige Anm.

1,7 B.G.B. § 921:so wird vermutet, dafs die Eigentümer der Grund-