§ 126. Das Nachbarrecht.
439
uachbari'ech fliehe Eigentumsschrauke fest 96 . Die Entschädigungder belasteten Nachbarn erfolgt durch eine Geldrente, für dieähnliche Kegeln wie für die Rente beim Grenzüberbau gelten 97 .Ausgeschlossen ist die Verpflichtung zur Duldung des Notwegesnur dann, wenn die bisher vorhandene Verbindung des Grund-stücks durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers auf-gehoben wird 98 . Die Regeln über den Notweg greifen auch Platz,wenn der Verbindungsmangel infolge der Abveräufserung einesGrundstücksteiles oder eines von mehreren Grundstücken ein-getreten ist; in diesem Falle trifft jedoch die Last nur den Eigen-tümer desjenigen Grundstücks, über das die Verbindung bisherstattgefunden hat".
9. Verwandt mit dem Notwege sind andere partikularrechtlichbegründete Eigentumsschranken, kraft deren eine vorübergehendeBenutzung des Grundstücks durch den Nachbarn geduldet werdenmufs 100 . So das uralte Anwenderecht (Tret-, Kehr-, Pflug-, Trepp-oder Rädelsrecht), das den Eigentümer verpflichtet, dem Nach-barn das Wenden des Pfluges oder das Umtreten des Zugviehsauf seinem Felde zu gestatten 101 . So das in sehr verschiedenem
86 Ygl. Biermann zu § 917 Bern. 2, Planck Bern. 2a, Endemann§ 74 Anm. 21; a. M. Cosack § 210 V 2. Darum findet keine Eintragung insGrundbuch statt. Ebenso erlischt die Last von selbst mit Wegfall des Be-dürfnisses (auch durch Hinzuerwerb eines anderen Grundstücks, Reclitspr. d.O.L.G. II 506); ein die Aufhebung aussprechendes Urteil konstatiert nur dasErlöschen.
97 B.G.B. § 917 Abs. 2. Auch diese Rente wird nicht eingetragen, währendein Verzicht auf sie oder ihre vertragsmäfsige Festsetzung der Eintragung be-darf. Das Recht auf die Rente ist auch hier subjektiv und objektiv dinglich.Auch hier wird der Entschädigungsanspruch zugleich dem durch den Notwegbeeinträchtigten Erbbauberechtigten oder Servitutberechtigten gewährt.
98 B.G.B. § 918 Abs. 1. Ebenso Erk. im Arch. f. pr. RAV. VI 143; Seuff.XIII Nr. 210; Preufs. L.R. I, 22 § 8, dazu O.Trib. XLVI 153; Sachs. Gb. § 346.Das Recht auf den Notweg steht dann auch späteren Eigentümern nicht zu;Dernburg § 84 Anm. 9, Biermann zu § 918 Bern. 1. — Entw. I § 863 ver-sagte bei jeder verschuldeten Zugangsnot für alle Zeiten den Notweg! DawiderGierke a. a. 0. S. 330 ff.
99 B.G.B. § 918 Abs. 2. — Bisher wurde meist der Veräufserer unter demGesichtspunkte der stillschweigenden Bestellung einer Servitut zur unentgelt-lichen Einräumung eines AVeges verpflichtet; Sächs. Gb. § 348 — 349; Bayr.Entw. III § 186; Seuff. XIII Nr. 212; a. M. Seuff. XI Nr. 18.
100 Sie sind dem B.G.B. fremd, bestehen aber nach Landesrecht fort.
101 Über den Ursprung vgl. Meitzen a. a. 0. S. 87. Zahlreiche ältereQuellen b. Sto bbe-Lelimann § 101 Anm. 12. Vgl. ferner Mittermaier§ 167 VI 2; Beseler § 91 Anm. 7; Roth, Bayr. C.R. II § 128 Anm. 8, D.P.R.