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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
B.G.B. kehrt zum deutschen Rechte zurück und ordnet das Rechtdes Notweges auf rein nachbarrechtlicher Grundlage 92 .
Die Verpflichtung zur Duldung des Notweges ist eine Eigen-tumsschranke. Sie tritt für alle beteiligten Nachbarn ein, wenneinem Grundstücke die zur ordnungsmäfsigen Benutzung not-wendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt 98 . DurchLandesrecht kann sie auch zum Zwecke der Verbindung mit einerEisenbahn oder einer Wasserstrafse begründet werden 9 L DerEigentümer des notleidenden Grundstücks kann von den Nachbarnverlangen, dafs sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzungihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindungdulden 96 . Die Richtung des Notweges und der Umfang des Be-nutzungsrechts werden nötigenfalls durch Urteil bestimmt. DiesesUrteil aber hat nicht konstitutive, sondern deklarative Bedeutung;es begründet nicht eine Dienstbarkeit, sondern stellt die vorhandene
Unrecht wird sie voa Dernburg in das preufs. L.R. hineingelegt; vgl. dagegenMenzel S. 29. Für das französ. R. vgl. R.O.II.G. XI 28 ff. Dagegen huldigtihr das Österr. Ges. v. 1896 § 8 ff. —■ Theoretisch treten für die Konstruktiondes Notwegs als richterlich bestellter Servitut bes. Lab and, Arch. f. c. Pr.LII 189 ff. Anm. 57, Windscheid a. a. 0., Roth a. a. 0. u. Stohbe a. a. 0.ein. Dagegen Banda a. a. 0., Beseler a. a. 0. und bes. Menzel S. 31 ff.Letzterer weist die Unzweckmäfsigkeit einer Regelung nach, bei der das Urteilals partieller Enteignungsakt erscheint, die bestellte Servitut ins Grundbucheinzutragen ist und nur durch förmlichen Wiederaufhebungsakt erlischt, derEntschädigungsanspruch sich nach Enteignungsrecht richtet usw.
92 B.G.B. §917—918. Sehr verbessert gegen Entw. I; vgl. Gierlce, Entw.S. 329 ff
93 B.G.B. § 917 Abs. 1. Dies entspricht dem bisherigen Rechte; Seuff.III Nr. 3, XIII Nr. 210, XL Nr. 184; Dernburg § 297 Anm. 7—9; Roth§ 268 Anm. 38; Sachs. Gl). § 345; im wesentlichen auch die französischrecht-liche Praxis, vgl. Zachariae-Crome § 180 Anm. 2, R.Ger. VI Nr. 90. Esist eine ungebührliche Verengung des Notwegerechts, wenn es auf den Fallder Unmöglichkeit eines anderen Zuganges eingeschränkt oder (wie in Entw. I§ 863) nur zum Zwecke der „bisherigen“ Benutzung gewährt wird. Anderer-seits kann der Notweg nicht für eine ungewöhnliche Benutzung verlangtwerden; Seuff. XXXIII Nr. 3. Ebensowenig für blofse Erleichterung der Be-nutzung; Seuff. IV Nr. 204, XXVII Nr. 8, L Nr. 79 (R.Ger.). — Gegen dieAnsicht, dafs ein „Notstand“ vorliegen müsse, vgl. Menzel S. 22 ff.
94 E.G. zum B.G.B. Art. 123.
96 Der Anspruch steht nur dem Eigentümer (oder Erbbauberechtigten,Erbpächter usw r .), nicht dem sonstigen dinglich Berechtigten zu. A. M. Stohbe-Lehmann II, 1 S. 334. Vgl. auch Seuff. XLI Nr. 201 (Notweg für Fischerei-berechtigte). Er richtet sich gegen jeden Nachbarn, dessen Grundstück fürdie Herstellung der geeignetsten Verbindung gebraucht wird, aber nur gegenden Eigentümer; Seuff. LVI Nr. 150. Er ist unverjährbar; B.G.B. § 924.