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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

im Eigentum des Gebäudeeigentümers. Dagegen bleibt der zurDuldung verpflichtete Grundeigentümer Eigentümer der überbautenBodenfläclie. Als Entschädigung für die Benutzung seines Grund-stücks empfängt er eine Geldrente, für deren Höhe die Zeit derGrenzüberschreitung mafsgebend ist 78 . Das Rentenrecht ist nachArt eines Realrechts mit dem Eigentum an der überbauten Flächeverbunden, die Rentenpflicht lastet nach Art einer Reallast aufdem Nachbargrundstücke. Da aber nur ein Korrelat der nachbar-rechtlichen Eigentumsbeschränkung vorliegt, findet eine Eintragungin das Grundbuch nicht statt 79 . Das Rentenrecht geht allenanderen Rechten am belasteten Grundstück vor 80 und erlischterst mit Beseitigung des Überbaues 81 . Der Rentenberechtigtekann aber jederzeit dem Rentenpflichtigen die Übereignung derüberbauten Bodenfläche gegen Ersatz des Wertes, den sie zur Zeitder Grenzüberschreitung hatte, aufdrängen 82 . Wird durch denÜberbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit am überbautenGrundstück beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten entsprechendeselbständige Ansprüche zu 88 .

8. Deutsehrechtlichen Ursprunges ist das Nachbarrecht desNotweges 84 . Bei der ursprünglichen Agrarverfassung flofs aus

78 Wolff S. 137 ff. Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.

19 Wolff S. 147 ff. Dagegen ist sowohl der Verzicht auf die Rente,wie die vertragsmäfsige Festsetzung ihrer Höhe eintragungsbedürftig. Ebensoeine vertragsmäfsige Änderung des Fälligkeitstermins; Wolff S. 155.

80 Auch von der Zwangsversteigerung wird das Rentenrecht nicht berührt;Zw.V.G. § 52 Abs. 2. Unter mehreren Renten geht die ältere vor; a. M.Wolff S. 145.

81 Wolff S. 157 ff. Der Verjährung unterliegt das Rentenrecht nicht.Dagegen verjähren die einzelnen Rentenansprüche in 4 Jahren.

82 Wolff S. 164 ff. und über die im B.G.B. § 915 vorgeschriebene An-wendung der Vorschriften über den Kauf S. 177 ff.

83 B.G.B. § 916; Wolff S. 106ff. Der Berechtigte hat das Widerspruchs-recht und als Korrelat seiner Duldungspflicht das Rentenrecht, nicht aber dasRecht auf Grundabnahme. Sonstige dinglich Berechtigte haben kein un-mittelbares Recht gegen den Überbauenden; doch haftet ihnen das Rentenrechtals Grundstücksbestandteil.

84 A. Menzel, Das Recht des Notweges, Wien 1896 (Sonderabdruckaus den Juristischen Blättern Nr. 1922). Lehrb. des D. P.R. von Mitter-maier § 167 III, Beseler § 91 litt, a, Roth§ 268 III, Stobbe b. Lehmann§ 101 Z. 1. Lang, Württ. Sachenr. § 25. Dernburg, Preufs. P.R. I 297.Zachariae-Crome § 180. Huber, Schweiz. P.R. III 315 ff.; Theilera. a. 0. S. 9 ff.; Moser a. a. 0. S. 50 ff. Lehrb. des bürg. R. von Ende-mann § 74, Cosack § 210 V, Dernburg § 84. W. Müller a. a. 0.S. 102 ff.