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2 (1905) Sachenrecht
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§ 126. Das Nachbarrecht.

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das römische Recht durchdrang 72 , und wurde im preufsischen undwürttembergischen Recht dahin ausgestaltet, dafs der gutgläubigdie Grenze überbauende Nachbar das Eigentum an der überbautenBodenfläche gegen die Verpflichtung zum Wertersatz erwarb 7S .Das B.G.B. hat die Verpflichtung zur Duldung eines Grenzüber-baues gegen Entschädigung als nachbarrechtliche Eigentums-beschränkung neu geregelt 74 . Die Verpflichtung tritt ein, wennder Eigentümer des Nachbargrundstücks bei der Errichtung einesGebäudes über die Grenze gebaut hat 75 , ohne dafs ihm Vorsatzoder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt 76 , und der Grundeigen-tümer es versäumt hat, vor oder sofort nach der Grenzüber-schreitung Widerspruch zu erheben 77 . Der über die Grenzereichende Gebäudeteil steht als Bestandteil des fremden Gebäudes

72 Es wurde also auf jeden Grenzüberbau der Satz superficies solo ceditangewandt. Nur das Ausbauchen einer Grenzmauer bis zu einem halben Fufsmufste sich nach 1. 17 pr. D. si serv. vind. 8, 5 der Nachbar gefallen lassen;Windscheid § 169 Anm. 10, Dernburg, Pand. § 199 Z. 3. Den Landes-gesetzen blieb dies fremd; vgl. für das preufs. R. R.Ger. XLV Nr. 73.

78 Preuls. L.IL I, 9 § 340 ff., Württ. Bau-O. v. 6. Okt. 1872 Art. 72.

74 B.G.B. § 912916. Die Vorschriften gelten nach E.G. Art. 181 auchfür ältere Überbaue; R.Ger. XLVI Nr. 36, XLVII 359, Habicht S. 397,Niedner zu Art. 181 S. 367, Wolff S. 188 ff., Biermann zu § 912 Bern. 3,jetzt auch Dernburg § 83 II 4. Auf den Fall, dafs der Nachbar nicht dieGrenze, sondern nur den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand von derGrenze überschreitet, sind sie nicht berechnet. Doch sind sie wohl analoganzuwenden; Wolff S. 98 ff., Dernburg § 80 II 1 d; a. M. BiermannBern. 4. Unanwendbar aber sind sie, wenn der Eigentümer die Grenze einermit der Dienstbarkeit desNichtbebauens belasteten Teilfläche überbaut; R.Ger.b. Seuff. LIX Nr. 158.

75 Es mufs sich also um die Errichtung (nicht blofs Ausbesserung) einesGebäudes (nicht eines anderen Bauwerks) handeln; Wolff S. 87 ff. Dabeimufs die Grenze überschritten (nicht lediglich auf fremdem Boden gebaut)sein; auch Überbau in den fremden Luftraum (Erker, Balkon) fällt darunter;Wolff S. 93 ff. Der Überbau mufs vom Eigentümer, dem aber der Erbbau-berechtigte oder Erbpächter gleichsteht, ausgehen; Wolff S. 107 ff., Bier-mann, Planck, Kober zu § 912; a. M. Dernburg zu § 87 II 1 b, derauch den Überbau durch den Niefsbraucher oder Pächter gleichstellt.

76 Die Beweislast trifft den Überbauenden; R.Ger. XLVII Nr. 26. Irrtumüber die Grenze ist nicht erforderlich, auch der gute Glaube an ein Recht,über die Grenze zu bauen, genügt; Wolff S. 113, R.Ger. LI Nr. 9: a. M.Seuff. LVI Nr. 126.

77 Wolff S. 116 ff. Der Widerspruch ist formfrei, aber empfangsbedürftig.Von einer Bauanzeige, wie nach preufs. R., hängt der Eintritt der Ver-schweigung nicht ab; wohl aber davon, dafs die Grenzüberschreitung offen-sichtlich geworden ist.

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