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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
grundstticks mit der Trennung erwirbt 66 . Im Einklänge mitdeutschen Quellen, nach denen der Überfall auf die Allmende demBaumeigentümer verbleibt 66 , nimmt es vom Überfallsrecht solcheFrüchte aus, die auf ein dem öffentlichen Gebrauch dienendesGrundstück fallen 67 .
7. Dem deutschen Recht entstammt die nachbarrechtlichePflicht zur Duldung eines Grenz Überbaues 68 . Der Regel nachbrauchte der Grundeigentümer keinerlei Grenzüberschreitung zugestatten 69 und konnte die Beseitigung jeder auf seinem Bodenerrichteten nachbarlichen Anlage verlangen 70 . Allein zum Teilwurde eine auf Verschweigung beruhende Verpflichtung des Grund-eigentümers ausgebildet, den einmal erfolgten Grenzüberbau zudulden, falls er dem gehörig angezeigten oder nach manchenRechten auch blofs dem offenkundigen Bau nicht rechtzeitigwidersprochen hatte 71 . Diese Beschränkung des Eigentums erhieltsich partikularrechtlich gegenüber dem gemeinen Recht, in dem
65 B.G.B. § 911 S. 1. Der Eigentumsübergang tritt ein, sobald die Früchtezu Boden gefallen sind; langt der Baumeigentümer den abgefallenen Apfel,der soeben noch sein war, herüber, so ist es Diebstahl! Dies gilt auch, wennder Baumeigentümer geschüttelt hat. Nicht aber, wenn der Nachbar selbstschüttelt; Biermann zu § 911, Dernburg § 82 Anm. 8; a. M. Planck zu§ 911 Bern. 1, Meisner a. a. 0. S. 115. Ein Aneignungsrecht hat er viel-mehr nur aus § 910, wenn die Früchte an einem überhängenden Zweigehängen, der trotz Aufforderung nicht entfernt wird.
66 Stat. v. Fürstenau u. Ortenstein b. Planta, Bündner Civilgesetzb.S. 165, Hess. Stat., Gb. f. Glarus Art. 39, Landb. v. Uri I Art. 173, Landb. v.Unterwalden p. 3; vgl. Schmidt S. 93 ff., Huber III 323. — Älterer An-schauung entspricht es, dafs die Markgenossen den overfall int samet gebrücken;Grimm, \V. III 143 Art. 4.
67 B.G.B. § 911 S. 2. Die Früchte bleiben also dem Baumeigentümer.
68 Vgl. bes. M. Wolff, Der Bau auf fremdem Boden, insbesondere derGrenzüberbau, Jena 1900. Dernburg, Preufs. P.R. I 570, B.R. III § 83.Dang, Württ. Sachenr. § 36. Cosack, B.R. § 210 IV. W. Müller a. a. O.S. 98 ff.
69 Wolff a. a. 0. S. 23 ff. Ausnahmen galten vielfach für Vorbautenauf öffentliches Eigen. — Nach den Mecld. A.V. zum B.G.B. § 187 (185) sollein nach bisherigen Statutarrechten durch Zeitablauf erworbenes Recht aufDuldung von Vorbauten als Dienstbarkeit gelten.
70 Wolff a. a. 0. S. 33 ff. Der Bauherr war Eigentümer des Bauwerks(oben § 103 Anm. 5), mufste es aber abbrechen und den Schaden ersetzen.
71 Vgl. über die Entwicklung der Bauanzeige Wolff S. 45 ff., über dieAusbildung der Verschweigung S. 52 ff. Die Verschweigungsfrist betrug nachlüb. R. Jahr und Tag, wurde aber anderswo abgekürzt. Verschulden desÜberbauenden war ursprünglich bedeutungslos, Entschädigung wurde nichtgewährt. Erst in neuerer Zeit änderte sich beides.