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2 (1905) Sachenrecht
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§ 126. Das Nachbarrecht.

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begegnen Einschränkungen und Erweiterungen. Einerseits schreibenzahlreiche ältere und einzelne neuere Quellen eine Teilung desAnrises zwischen Grundeigentümer und Baumeigentümer vor 61 .Andererseits wird von manchen Gesetzen dem Grundeigentümerauch ein Aneignungsrecht an den hängenden Früchten, die sichin seinem Luftraum befinden, eingeräumt 62 . In Verbindunghiermit wird dann öfter der Baumeigentümer, der sonst seineFrüchte insoweit einernten darf, als er dazu ohne Betreten desfremden Grundstücks imstande ist 63 , in der Gewinnung der Früchtebeschränkt ° 4 .

Das B.G.B. hat das Uberfallsrecht in seinem ursprünglichenUmfange aufgenommen, kleidet es aber in das Gewand einerFiktion, kraft deren die auf das Nachbargrundstück herüber-fallenden Früchte als Früchte dieses Grundstücks gelten, und setztsomit an Stelle eines nachbarlichen Aneignungsrechts den unmittel-baren Fruchterwerb dessen, der als Eigentümer oder auf Grundeiner besonderen Rechts- oder Besitzlage die Früchte des Nachbar-

61 Meist nach Hälften, oft aber auch nach Dritteln, wobei wiederum demStamme bald zwei Drittel, bald nur ein Drittel folgen; vielfach nur bei zahmen,nicht bei wilden Bäumen, was sich aus dem Prinzip des verdienten Gutes er-klärt; mitunter nur hei gewissen Grundstücken; das Einzelne b. SchmidtS. 87 ff., Stobbe Anm. 49. Von neueren Rechten vgl. Recht des Breiden-bacher Grundes bei Stammler S. 90 Nr. 18, Württemb. R. vor 1893 beiReyscher III § 285, andere deut. Partikularrechte h. Schmidt S. 130; ins-besondere aber Schweizer. Rechte, wie Gb. f. Glarus § 38, Appenzeller Landb.Art. 122, Schwyzer R. b. T h e i 1 e r a. a. 0. S. 60 ff.

62 Vgl. z. B. die Fassung des Sachs. Weichb. c. 126 b. Kraut § 77Nr. 16, Art. 112 b. Daniels S. 52; Augsburger Stat. c. 81 b. Meyer S. 162;Prager Rechtsb. b. Röfsler S. 150;SRegensburger R. b. Gengier, Lehrb.S. 216; andere ältere Quellen b. Schmidt S. 100 ff. Ebenso die Praxisdes gemeinen Sachsenrechts und viele sächs. Partikularrechte, vgl. SchmidtS. 132 und 134. Desgleichen das Preufs. L.R. I, 9 § 289; [Österr. Gb. § 422;Bayr. Entw. III § 199; Zürch. Gb. § 160 u. andere Schweiz. Gb.; vgl. SchmidtS. 133, 136 ff., 146 ff., Huber III 321 ff.

63 Dies bestimmen viele Quellen ausdrücklich (ältere oft mit dem be-zeichnenden Zusatz, dafs der Baumeigentümer bufsfällig wird, wenn er aufdas fremde Grundstück hinabfällt); Rechtsb. n. Dist. II 2 d. 14; Grimm,W. III 682, VI 55 § 12,150 § 13; Salzb. Taid. S. 23 Z. 4ff., 160 Z. 23 ff.; SchmidtS. 57 ff.'; Seuff. XLIII Nr. 6; Sächs. Gb. § 363.

84 Bisweilen wird das Kappen der Zweige, so lange Früchte an ihnenhängen, verboten; Augsb. Stat. c. 81, Brunner Schöffenb. c. 208, SchmidtS. 67 Anm. 176 u. 177. Oder es wird nur das Pflücken mit der Hand er-laubt, der Gebrauch von Instrumenten untersagt; Grimm, W. VI 141 § 14;Preufs. L.R. I, 9 § 289.

Bin ding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II.

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