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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Bäume, die auf einem Waldgrundstücke stehen, bis zur nächstenVerjüngung des Waldes abweichendes Landesrecht Vorbehalten 36 .
b. Überfallsrecht. Das deutsche Recht gewährt imGegensätze zum römischen Rechte, nach dem der Baumeigentümerdas Eigentum an den auf das Nachbargrundstück fallendenFrüchten behält und behufs ihrer Einsammlung einen Tag um denanderen das Grundstück betreten darf 66 , dem Grundeigentümerein Aneignungsrecht an den vom fremden Baume auf sein Grund-stück fallenden Früchten 67 . Dieses Recht auf den „Anris“ oder„Abrifs“ bietet ihm einen Entgelt für die Duldung des Über-hanges, weshalb das Sprichwort sagt: „Wer den bösen Tropfengeniefst, geniefst auch den guten“ B8 . In seiner ältesten und ein-fachsten Gestalt erstreckt es sich auf den ganzen Überfall undnur auf den Überfall 69 . In dieser Gestalt ist es auch in neuerenGesetzbüchern festgehalten oder wieder eingeführt 60 . Vielfach aber
66 E.G. Art. 122 u. 183. Abweichendes Recht für Obstbäume und alleBäume auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Württ. A.G. Art. 241—244, vgl.aber Art. 253—254; dem Walde gegenüber ebenda Art. 245, Bayr. Überg.Ges.Art. 9, Meckl A.V. § 182 (179), Braunschw. § 47, Koburg-Goth. Art. 24 § 10.Dagegen gilt nach Altenb. A.G. § 71 für Obstbäume und Waldbäume der § 910des B.G.B.
56 L. un. de glande legenda 43, 28. Ygl. Schmidt S. 27—38; Ortloffa. a. 0. S. 252 ff.
57 Das Eigentum an den Früchten steht auch nach deutschem Rechtedem Baumeigentümer und zwar zunächst auch nach der Trennung zu; SchmidtS. 79 ff. Das dingliche Aneignungsrecht des Nachbarn aber beruht nichtblofs auf Billigkeit (so Schmidt S. 81 ff.), sondern ist Ausflufs seiner Herr-schaft an der Liegenschaft und allem, was in ihrer Were ist; vgl. oben Anm.48und hier auch § 113 Anm. 25—26.
58 Grimm, W. III 106, 133; Graf u. Dietherr III Nr. 122; Schmidt
S. 82.
69 „Was über den Zaun fällt, ist des Nachbars“; „Was in des NachbarsGarten fällt, ist sein“; Graf u. Dietherr a. a. 0. Nr. 123—124. Ygl. Glossezu Sachsensp. II Art. 52 u. zu Sächs. Weichb. Art. 125, Stadtr. v. Cleve Art. 17§ 2 in Z. f. R.G. IX 448, Grimm, W. III 102, 106, VI 375 § 76, weitere Be-lege bei Schmidt S. 85 ff. — Überall gilt als Überfall auch, was der Baum-eigentümer herunterschüttelt; Schmidt S. 95 Anm. 233. Nur ausnahmsweisedarf der Nachbar selbst schütteln; Grimm, W. VI 141, Schmidt a. a. O.Anm. 234 u. 235.
60 Frankf. Ref. VIII, 13 § 2 (vgl. Schmidt S. 132 ff.); Bayr. L.R. II c. 3§ 1; Sächs. Gb. § 363; Württemb. Ges. v. 1893. Ebenso für Frankreich Ges.v. 1881 (Code civ. Art. 673), während der Code in seiner ursprünglichen Fassungschweigt und deshalb der Rechtszustand des rheinischen Rechts sehr bestrittenist; Schmidt S. 138 ff., Zachariae-Crome § 176 Anm. 4. — Das Preufs.L.R. I, 9 g 292 hebt den Überfall besonders hervor, geht aber weiter; untenAnm. 62.