§ 126. Das Nachbarrecht.
431
älteren und neueren Gesetzen kann der Grundeigentümer ohneweiteres zur Selbsthülfe schreiten, ohne dafs er erst den Baum-eigentümer aufzufordern brauchte, den Überhang zu beseitigen 50 .Manche Gesetze verlangen indes bei überhängenden Zweigen zu-nächst eine solche Aufforderung 61 . Mit dem Selbsthülferecht ver-bindet sich ein Aneignungsrecht an den abgeschnittenen Zweigenund Wurzeln 62 . Einzelne neuere Gesetze schreiben jedoch die Aus-lieferung des Holzes vor 63 .
Das B.G.B. schliefst sieh dem deutschen Rechte an. DerGrundeigentümer kann Zweige und Wurzeln, die Zweige aber erst,wenn der dazu aufgeforderte Besitzer des Nachbargrundstücks sienicht in einer ihm gewährten angemessenen Frist beseitigt hat.abschneiden und behalten; er hat jedoch dieses Recht nicht, wenndie Zweige oder die Wurzeln die Benutzung seines Grundstückesnicht beeinträchtigen 54 . Für Obstbäume bleibt dauernd, für
gemacht ist, eine solche stillschweigend vorausgesetzt wird; Schmidt S. 49ff.—Einzelne ältere Quellen beschränken das Beseitigungsrecht auf die Zweige, dieman in bestimmter Weise (z. B. auf einem Pfluge oder Leiterwagen stehendmittels einer Axt mit ellenlangem Stiel) erreichen kann; Grimm, W. I 218§ 1, III 42 § 20, 47, 67, Westerwolder Landr. c. 8 Art. 8, Schmidt S. 53 ff.Nur selten wurde die römische Mafsbestimmung aufgenommen; vgl. WormserRef. YI, 1, 14, Württ. Ges. über landwirtschaftliches Nachbarrecht v. 15. Juni1893 Art. 21 (5 Meter bei ländlichen Grundstücken).
60 So fast durchweg nach den mittelalterlichen Quellen; Schmidt S. 48ff'.,57. Ebenso nach gemeinem Sachsenrecht und vielen säcüs. Partikularrechten;Schmidt S. 107 ff., 127 ff. Desgleichen nach Bayr. L.R. II c. 8 § 6, Preufs.L.R. I, 9 § 228, Österr. Gb. § 422, Sachs. Gb. § 362, Württ. Ges. v. 1893 (obenAnm. 49) Art. 20. Hinsichtlich der Wurzeln auch nach Code civ. Art. 672 u.vielen Schweiz. Gb., vgl. Huber III 320 ff.
61 Z. B. Goslar. Stat. 31 Z. 4 ff., Grimm, W. III 42 § 20, 137 § 19, Salz-burger Taid. S. 57 Z. 17. So auch Bayr. Entw. III Art. 198.
62 Dies ist sicherlich die Meinung der älteren Quellen und mufs auchheute da angenommen werden, wo das Gesetz schweigt; a. M. Stobbe Anm. 40.Ausdrücklich wird das Aneignungsrecht an Wurzeln im Sachs. Gb. § 362 an-erkannt. Der Bayr. Entw. III Art. 198 wollte es an Zweigen und Wurzelngewähren. — Einzelne ältere Quellen schreiben eine eigentümliche Teilung desHolzes vor; Grimm, W. III 42 § 20, 69 §35. Andere dehnen das Aneignungs-recht auf den Holz- und Baumfall aus; Grimm, W. III 102 (b. Kraut § 77Nr. 12) u. 310 § 24.
58 So das Preufs. L.R. I, 9 § 287 ff. für Zweige und Wurzeln, das Sächs.Gb. § 362 für Zweige.
64 B.G.B. § 910. — Die Negatorienklage aus § 1004 ist damit nicht ab-geschnitten; Ortloff a. a. O. S. 274ff.. Meisner a. a. O. S. 96 ff.; a. M.Planck zu § 910 Bern. 2, Biermann Bern. 2, Dernburg § 82 II, Rechtspr.der O.L.G. II 141.