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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

Der Nachbar braucht sich indes die Störung seines Eigentumsnicht gefallen zu lassen. Mangels besonderer nachbarrechtlicherSätze würde er stets den Eigentumsanspruch auf Entfernung derin sein Grundstück eingedrungenen fremden Sachteile, aber auchnur diesen Anspruch haben 46 . Durch das Nachbarrecht werdenseine Befugnisse teils beschränkt, teils erweitert. Nach römischemRecht mufs er über ländlichen Grundstücken den Überhang ineiner Höhe von mehr als fünfzehn Fufs vom Boden dulden, kanndagegen den Baumeigentümer zur Entfernung des tieferen Über-hanges und bei städtischen Grundstücken zur Beseitigung desganzen überhängenden Baumes auffordern und, wenn dieser Auf-forderung nicht entsprochen wird, selbst die Beseitigung vor-nehmen 47 . Das deutsche Recht gibt dem Eigentümer grundsätz-lich die Befugnis, alle innerhalb seines Grundstücks befindlichenfremden Zweige und Wurzeln selbst abzuschneiden 48 . Doch wirddabei von den älteren Quellen vorausgesetzt, dafs die Eindring-linge irgendwie das Grundstück schädigen 40 . Nach den meisten

Grundstücke aus vermag, absclmeiden; Stobbe Anm. 32, Schmidt S. 64 ft'.,Preufs. L.R. I, 9 § 291; für Rankengewächse Sachsensp. II Art. 52 § 1, Sachs.Weichb. c. 125 § 1, Grimm, W. III 48. Nur für Zweige, an denen Obst hängt,wird dem Baumeigentümer dieses Recht bisweilen versagt; vgl. unten Anm. 64.

46 So verhält es sich denn auch nach franzüs. R. hinsichtlich der über-hängenden Zweige; Zachariae-Crome § 176.

41 Tit. Big. de arboribus caedendis 43, 27. Über das richtige Verständnisvgl. Windscheid § 169 Z. 4, Dernburg, land. § 200 Z. 3, Schmidt a.

a. 0. S. 127, Ortloff S. 244 ff. Neben dem interdictum de arboribuscaedendis hat er die actio negatoria auf Beseitigung; Seuff. X Nr. 18, XINr. 115. Hinsichtlich der Wurzeln hat er nur die Negatorienklage.

48 Hiermit übt er sein Grundeigentum aus, in dem also zwar nicht Eigen-tum, wohl aber ein dingliches Herrschaftsrecht und regelmäßig Aneignungs-recht am Überhänge enthalten ist. Ein Zusammenhang dieses Rechtes mitder Erstreckung der Gewere an Liegenschaften auf Alles, was sich innerhalbder Grenze befindet, ist schwerlich abzuleugnen; a. M. Schmidt a. a. 0.S. 69 ff. Das Recht, die Beseitigung der Zweige und Wurzeln durch denBaumeigentümer zu verlangen und im Wege der Klage durchzusetzen, wirdhierdurch nicht abgeschnitten; vgl. Gosl. Stat. S. 31 Z. 4 ff., Augsb. Stat. c. 81

b. Meyer S. 162. Neuere Gesetze geben ausdrücklich die Wahl; Säclis. Gb.§ 362, Zürch. Gb. § 158. Aber auch wo sie schweigen, ist die Negatorien-klage auf Beseitigung zulässig. Anders hat für das preufs. R. das O.Trib. XXX431 ff. entschieden; vgl. aber Dernburg § 220 Anm. 16, Förster-EcciusIII § 173 Anm. 47, Schmidt S. 113 ff.

49 Sachsensp. II Art 52 § 2, Sachs. Weichb. c. 125 § 1, Blume des Magd.

R. I c. 36, Grimm, W I 218, III 47, VI 375 §76; andere Stellen b. Schmidt

S. 45 ff. Es scheint, als wenn in den älteren Quellen auch da, wo das Be-seitigungsrecht nicht ausdrücklich von einer schädlichen Wirkung abhängig