428
Drittes Kapitel. Das Eigentum.
4. Das B.G.B. gibt dem Eigentümer eines Grundstückes, demdie Gefahr einer Beschädigung durch Einsturz eines nachbar-lichen Gebäudes oder anderen bodenfesten Werkes oder durch Ab-lösung von Teilen des Gebäudes oder Werkes droht, ein Kecht,von dem Besitzer des Nachbargrundstücks oder des Gebäudes, so-weit dieser für den eintretenden Schaden verantwortlich seinwürde, zu verlangen, dafs er die zur Abwendung der Gefahrerforderliche Vorkehrung trifft 39 . Hierdurch wird mit dem Grund-eigentum in gewissem Umfänge eine nachbarrechtliche Verpflich-tung zur gehörigen Erhaltung oder Instandsetzung vorhandenerGebäude und Anlagen verbunden 40 . Das bisherige gemeine Rechtgewährte dem bedrohten Grundeigentümer vermöge des römischenInstituts der cautio damni infecti nur ein indirektes, im Erfolgejedoch weiterreichendes Schutzmittel 41 . Die meisten neuerenGesetzbücher legen dem Eigentümer des schadhaften Werkes eineunmittelbare Haftung für den entstehenden Schaden auf, sprechensich aber nicht darüber aus, ob ein privatrechtlicher Anspruch des
lierigem Recht durch Zeitablauf erworbenes Recht auf Nichtverdunkelung.Vgl. Württ. A.G. Art. 222 u. Anhalt. Art. 36 über das „Recht auf Licht undLuft“. — Mit dem preufs. R. stimmt das Luzerner Gb. § 316 überein. AndereSchweizer Gb. gehen weiter, indem sie nicht nur bestehende Gebäude, sondernauch landwirtschaftliche Grundstücke oder doch Gärten vor erheblicher Schädi-gung durch Entziehung des Sonnenlichts schützen; vgl. bes. Zürch. Gb. § 171bis 173, Bündner § 242, auch Zuger § 190 und Glarner § 47—48; Huber III285 ff., 287 ff. — Vgl. auch Böhm. Stadtr. K. 17 b. Randa, Eigent. § 3Anm. 27.
39 B.G.B. § 908. Verantwortlich ist nach § 836 Abs. 1 der Eigenbesitzerdes Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafterEinrichtung oder mangelnder Unterhaltung ist und er nicht die im Verkehrerforderliche Sorgfalt zur Abwendung der Gefahr beobachtet hat, oder nach§ 837 an seiner Stelle der, der in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oderanderes Werk auf einem fremden Grundstücke besitzt; daneben nach § 838 dernnterhaltungspflicktige Nutzungsberechtigte oder Verwalter.
40 Die Verpflichtung trifft das Grundstück nach Art einer Reallast, wenn-schon sie nicht vom Eigentümer als solchem, sondern vom Besitzer zu erfüllenist. Vgl. über das zugrunde liegende Prinzip R.Ger. LII Nr. 98.
41 Vgl. Burkhard, Die Cautio damni infecti, 1875 (in Glücks Kom-mentar); Hesse a. a. 0. § 1 ff.; Windscheid § 458 ff.; Dernburg, Rand.I § 230 ff.; Lang § 67; Roth, D.P.R. § 238 I. Der Ersatzanspruch ist durchSicherheitsstellung bedingt, der Anspruch auf Sicherstellung aber vom Ver-schulden unabhängig. — An das röm. R. lehnt sich das Österr. Gb. § 343 an,macht aber die Schadenersatzpflicht (mindestens bei Verschulden) nicht vonder Kaution abhängig; Randa, Eigent. I 137 ff., Krainz II § 420.