§ 126. Das Nachbarrecht.
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auf das Nachbargrundstück münden 36 . Doch wird durch die Ein-willigung des Nachbarn oder durch Verjährung ein Recht aufFenster oder Türen, die der gesetzlichen Kegel widersprechen,erworben 87 . Andererseits darf nach manchen Gesetzen den vor-handenen oder doch den seit mindestens zehn Jahren bestehendenFenstern des Nachbarn das Licht nicht oder docli nicht völlig ver-baut werden 88 .
gebracht und jedenfalls vergittert werden; Preufs. L.R. I, 8 § 138, Entscli. desO.Trib. XXVII 42, Strietb. XXIV 42, R.Ger. b. Gruchot XXV 429, XXXII939, Entsch. in C.S. V Nr. 61; Förster-Eccius § 170 Anm. 32 ff., Dern-burg § 221 Anm. 14, B.R. § 86 Anm. 21. — Das französ. R. gestattet Aussichts-fenster (sowie Erker, Altane, Plattformen usw.) nach dem Nachbargrundstück,falls nicht ein öffentlicher Weg dazwischen liegt, in gerader Richtung nur ineiner Entfernung von 6 Eufs, in schräger Richtung in einer Entfernung von2 Eufs; bei größerer Nähe sind nur vergitterte Lichtfenster in bestimmterHöhe über dem Zimmerboden (zu ebener Erde 8, sonst 6 Fufs) zulässig; Codeciv. Art. 676 — 680; Zachariae-Crome I § 179. Ähnlich Bad. A.G. Art. 19bis 21, Birkenfeld. § 29—32, Elsafs-Lothr. § 65—68. — Nach vielen Partikular-rechten sind, wenn nicht eine bestimmte Entfernung von der Grenze eingehaltenwird, nur Lichtfenster oder vergitterte Fenster nach dem Nachbargrundstückzulässig; vgl. Kurhess. 1L b. Platner § 61, Münchener, Würzburger u. Augs-burger R. b. Roth, Bayr. C.R. § 168 Anm. 33—35, Braunschw. R. b. Roth,D.P.R. § 239 Anm. 35, Wormser Ref. V, 4 t. 11, Mainzer L.O. VII § 34—35,Wiirttemb. R. 1). Reyscher § 284 Anm. 10—11 u. Lang § 24 Anm. 4. NeuereBestimmungen ähnlicher Art in den A.G. f. Bayern Art. 62—66, Württ. Art. 222,Anhalt Art. 36. — Eingehende Regelungen in Schweiz. Gb. b. Huber III289 ff. — Vgl. auch Österr. Gb. § 488.
36 Preufs. L.R. I, 8 § 148; Revid. Lüb. R. III, 12 Art. 13; W. Müllera. a. 0. S. 74 ff.
37 Oben Anm. 4—6; für das französ. R. Z ach ariae-Crome § 179Anm. 12b—14, R.Ger. XXXI Nr. 76. Nach Bayr. A.G. Art. 67 gilt ein solchesRecht als Dienstbarkeit.
38 Schwabensp. (L.) c. 371 (daz sin lieht niit verzimberot werde); Hamb.Stat. II, 20 Art. 8 (Kraut § 98 Nr. 25); Lüb. R. b. Budde, Entsch. VIII 49,Wilmo wski S. 50 ff. — Nach Preufs. L.R. I, 8 § 142—143 mufs einem Fenstergegenüber, das seit 10 Jahren oder länger besteht, jeder Neubau soweit zurück-treten, dafs der Nachbar, wenn das Gelafs nur von dieser Seite Licht hat, ausden ungeöffneten Fenstern des unteren Stockwerks, sonst aus den ungeöffnetenFenstern des zweiten Stockwerks noch den Himmel erblicken kann ; vgl. dazuDernburg, § 221 Anm. 12, B.R. § 86 Anm. 17, Paris, Kritik der herrschendenLehre vom Licht- und Fensterrecht, Berlin 1879, R.Ger. II Nr. 54, XXXIINr. 50 (gegenüber der Annahme des O.Trib., Entsch. V 166 ff., dafs es genüge,wenn der Nachbar in irgend einer Stellung den Himmel sehen könne, verlangtdas R.Ger. mit Recht, dafs dies in aufrechter Stellung möglich sei). Nachdem Bayr. A.G. Art. 67 gilt, während das Treufs. L.R. für die Zukunft be-seitigt ist, ein bereits erworbenes Recht auf Nichtverdunkelnng als Dienstbar-keit. Ebenso nach Bad. A.G. Art. 22 u. Meckl. A.V. § 187 (185) ein nach bis-