§ 126. Das Nachbarrecht.
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oder sonstige Schutzmafsregeln genügt, erst dann verlangt werdenkann, wenn die unzulässige Einwirkung hervortritt 20 .
Auch die Bepflanzung des Grundstücks mit Bäumen undSt räuchern ist nach älteren und zahlreichen neueren Gesetzennur in bestimmter Entfernung von der Grenze zulässig 27 .
Ausdrücklich verboten wird mehrfach der lediglich zum Ver-drufs des Nachbarn unternommene sogenannte „N e i d b a u“ 28 .Doch liegt darin nur ein Anwendungsfall des allgemeinen Schikane-verbots.
Nur vereinzelt wird dem Grundeigentümer bei der Herstellungvon Anlagen eine besondere Rücksichtnahme auf be-stehende. nachbarliche Anlagen zur Pflicht gemacht. Soist das römische Verbot, der Tenne des Nachbarn den Luftzug zuverbauen 29 , bisweilen dahin erweitert, dafs auch einer vorhandenenWindmühle der erforderliche Wind nicht durch Bauten oder Baum-pflanzungen entzogen werden darf 30 .
26 B.G.B. § 907 Ahs. 1 S. 2. Dann ist also nur der nach dem obenAnm. 11 Gesagten ohnehin dem Eigentümer zustehende Anspruch begründet.
27 Ygl. z. B. Grimm, R.A. II 78 ff., W. III 28, 29, 41 § 15—16, 47 § 59bis 60, 48 § 75, 137 § 19, 309 § 17 u. 18; Brünner Schöffenb. c. 208; AachenerStadtr. c. 17 § 2; Stellen b. Kraut § 98 Nr. 7—9, Mittermaier § 167Anm. 13 ff., Roth, Bayr. C.R. § 125 Anm. 24 ff., Stobbe-Lehmann § 102Anm. 27, A. B. Schmidt, Das Recht des Überhangs und Überfalls (untenAnm. 44) S. 73 Anm. 187; Hannov. Heckenrecht b. Strube, Rechtl. BedenkenV Nr. 136. — Preufs. L.R. I, 8 § 174 ff. (für lebendige Hecken; für Bäume undWeinreben gilt nur § 124). — Ganz besonders ausgebildet ist diese Ein-schränkung des Eigentums im französ. R.; Code civ. Art. 671—673, Zachariae-Crome § 175; ähnlich A.G. f. Baden Art. 15—17, Birkenfeld § 26—27, Elsftfs-Lothr. § 62—63. Sehr ins Einzelne gehende Bestimmungen enthält das Württ.A.G. Art. 229—240, 247. Ferner Bayr. A.G. Art. 71—75, Hess. Art. 85—87,Weim. § 109—113, Ivob.-Goth. Art. 24 § 3—7, 11, Budoist. Art. 66—70, Sondersh.Art. 31 § 4—6. Nur für Wald ;Altenb. § 71. Nach Ortsstatut Reufs j. L.§ 72. — Vgl. auch Zürch. Gb. § 150—154 u. 156 und andere Schweiz. Ges. b.Huber III 285 ff. — Das B.G.B. kennt nicht nur eine derartige Schrankenicht, sondern nimmt auch von der allgemeinen Beschränkung in § 907 Bäumeund Sträucher aus. Die Zulässigkeit von abweichendem Landesrecht wirdaber in Art. 124 des E.G. besonders hervorgehoben.
28 Revid. Lüh. R. III, 12 Art. 7; Hamb. Stat. 11, 20 Art. 8, vgl. Bau-meister I § 21 Anm. 17—18; Münchener Bauord. v. 1489 Art. 27 b. AuerS. 210; Beseler § 91 Anm. 9; Roth, Bayr. C.R. § 126 Anm. 5; Seuff. XNr. 222, XXXVII Nr. 292, XLV Nr. 167.
28 L. 14 § 1 C. de servit. 3, 34. Vgl. R.Ger. b. Seuff. XXXVI Nr. 107,wonach die Bestimmung in Kurhessen nicht mehr gilt.
80 So die ältere gemeinrechtliche Praxis; Bülow u. Ilagemann IVNr. 2, Seuff. XVI Nr. 98. Dagegen Seuff. XLVIII Nr. 246. Das Preufs.