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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
nur in bestimmter Entfernung von der Grenze hergestellt werden 21 .Auch für Gräben, Brunnen, nachteilige Erhöhungen oder Ver-tiefungen des Bodens ist mitunter ein fester Abstand von derGrenze vorgeschrieben 22 . Zum Teil werden auch vorüber-gehende Veranstaltungen in unmittelbarer Nähe der Grenze ver-boten 23 . Anderswo sind überhaupt lästige oder gefährliche An-lagen nur in solcher Entfernung von der Grenze oder untersolchen Vorkehrungen zulässig, dafs sie das Nachbargrundstücknicht schädigen 24 . Weiter noch geht das B.G.B. Es gibt demEigentümer eines Grundstückes allgemein das Recht, zu verlangen,dafs auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt odergehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dafsihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung aufsein Grundstück zur Folge hat 25 . Doch fügt es die Ermäfsigunghinzu, dafs die Beseitigung einer Anlage, die den landesgesetz-lichen Vorschriften über einen bestimmten Abstand von der Grenze
21 Im gemeinen Sachsenrecht erhielt sich der Satz des Sachsensp.;Heimbach § 189 Anm. 2 und § 203 Anm. 7, Emminghaus S. 448 Nr. 12,Falck V § 113, Roth, D.P.R. § 113 Anm. 73. Vgl. ferner revid. Lüb. R. III,12 Art. 10 (dazu Wilmowski § 16, Lüh. Bauordn. v. 1881 § 72). Hamh. Stat.II, 20 § 13. Ivurtrier. L.R. XXII § 8 u. 10.. Kurhess. Bauordn. v. 1784 h.Platner § 10 Anm. 11 ff. NassauiscliesR. h. Bertram § 214. Bayr. Stat. b.Roth § 125 III. — Preuls. L.R. I, 8 § 125 ff.; vgl. Förster-Eccius § 170Anm. 21 ff., Dernburg I 525 ff., W. Müller a. a. O. S. 50 ff. — Code civ.Art. 674 (Abstand oder Schutz Vorkehrungen nach Ortssatzung oder Orts-gebrauch, vgl. Zachariae-Crome § 172 II); ähnlich A.G. z. B.G.B. f. BadenArt. 18, Birkenfeld § 28, Elsafs-Lothr. § 64, auch Kob.-Goth. Art. 24 § 2,Sondersh. Art. 31 § 7. — Zürch. Gb. § 170, 176—178 u. andere Schweiz. G. b.Huber III 286 ff.
22 Preufs. L.R. I, 8 § 128—131 u. 185—188 (Brunnen nur 3 Fufs von derGrenze, Bodenerhöhungen oder Bodenvertiefungen 3 Fufs von der Verzäunungoder Mauer des Nachbarn, Rinnen oder Kanäle 1 Fufs von der Scheidewand);R.Ger. XXXVII Nr. 53, W. Müller a. a. 0. S. 55 ff.; die Bestimmungen überVertiefungen in § 187—188 sind aufgehoben. Württ. A.G. z. B.G.B. Art. 226(für Erhöhungen), Kob.-Goth. Art. 24 § 7 (für Vertiefungen und Erhöhungen).Abstände für Einfriedigungen nach Württ. A.G. Art. 228 u. 229, Kob.-Goth.Art. 24 § 7, Anhalt. Art. 39. — Vgl. Schweiz. G. h. Huber 111 292 ff.
23 Vgl. Stobbe-Lehmann § 102 Anm. 17—18 (Getreide-, Futter- undStrohdiemen, Bienenstöcke). Feste Abstände für Aufschüttungen von Material,Aufstellen von Gerüsten usw. nach Württ. A.G. Art. 225, Anhalt. Art. 38.
2i Sachs. Gb. § 359; Württ. A.G. Art. 223; Anhalt. A.G. Art. 37.
26 B.G.B. § 907 Abs. 1 S. 1. Der Anspruch auf Unterlassung oder Be-seitigung ist unverjährbar; § 924. Selbstverständlich gelten aber auch hierdie oben Anm. 14—16 angef. Ausnahmen.