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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 126. Das Nachbarrecht.

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des Grundeigentums des Anderen. Da das Nachbarrecht reinesPrivatrecht ist, kann der Berechtigte auf die Geltendmachungseines Rechtes verzichten. Eine dingliche Befreiung des belastetenGrundstücks erfolgt aber nur durch den Erwerb einer die Be-schränkung beseitigenden besonderen Grundgerechtigkeit 4 * , somitdurch dinglichen Vertrag 6 oder durch Ersitzung 6 . Ist diedurch das Nachbarrecht verbotene Eigentumsausübung zugleich imöffentlichen Interesse beschränkt, so bleibt von einer obrigkeitlichenGestattung das Recht des Nachbarn an sich unberührt 7 .

II. Einzelne nachbarrechtliche Beschränkungen.Die in Deutschland bestehenden nachbarrechtlichen Beschränkungen,die nur zum kleinsten Teile dem römischen, überwiegend demdeutschen Rechte entstammen, sind durch Landes- und Ortsrechtmannigfach ungleich ausgebildet. Das B.G.B. regelt eine Anzahlvon ihnen, behält aber dem Landesrechte die Festsetzung nochanderer nachbarrechtlicher Beschränkungen vor 8 . Soweit es an

4 Nürnb. Ref. XXYI, 3, 1; Preufs. L.R. I, 8 § 191; Seuff. II Nr. 139,XXITI Nr. 202; Mittermaier § 167 II; Lang § 86 Anm. 14; Beseler § 91Anm. 1; Rotb, D.P.R. § 234 Anm. 8; Huber III 275; B.G.B. § 1018. VomStandpunkte der Legalservitut aus bedarf es einer Gegenservitut; Eiclihorn-

D.P.R. § 183.

6 Gemeinrechtlich genügt formlose und selbst stillschweigende Verein-barung. Ebenso nach Preufs. L.R. I, 22 § 43 ff. Auch ist nach dem Preufs.Ges. v. 5. Mai 1872 § 12 Abs. 2 Eintragung ins Grundbuch zur Wirksamkeitgegen Rechtsnachfolger nicht erforderlich. Wo es dagegen zur Begründungeiner Grundgerechtigkeit oder zu ihrer Wirksamkeit gegen Dritte einer Formbedarf, ist diese auch hier unerläßlich; Seuff. XXXIII Nr. 202. Nach demB.G.B. ist also Grundbucheintrag notwendig. Ausnahmsweise erlöschen manchelandesgesetzliche Nachbarrechte durch einfachen Verzicht; Bayr. A.G. z. B.G.B.Art. 77, Elsafs-Lothr. Art. 72, Weimar. § 116. Andere durch Nichtausübung;vgl. unten Anm. 101.

6 Vgl. Seuff. II Nr. 139; R.Ger. XX Nr. 78, XXXI Nr. 76; Preufs. L.R.I, 22 §50; Gruchot, Beitr. VII 379; Dernburg I 530; Zachariae-Crome§ 175 Anm. 3 u. 179 Anm. 12 b. Für den Bereich des B.G.B. fällt die Er-sitzung weg; dagegen ist die Verjährung der einzelnen aus dem Nachbarrechtfließenden Ansprüche an sich möglich, wird aber für die wichtigsten durch§ 924 ausgeschlossen. Ebenso ist bei manchen landesgesetzlichen Nachbar-rechten die Verjährung ausgeschlossen; Bayr. A.G. z. B.G.B. Art. 78, Bad.Art. 23, Hess. Art. 84, Weimar. § 116, Kob.-Goth. Art. 24 § 8, Elsafs-Lothr.§ 72. Gewisse Ansprüche verjähren nach Bayr. A.G. Art. 78 und Württ.Art. 248 in 5 Jahren.

7 Doch gelten gesetzliche Ausnahmen; vgl. unten Anm. 1416.

8 E.G. Art. 124. Dagegen kann das Landesgesetz die im B.G.B. ge-regelten Beschränkungen nicht verschärfen. Manche A.G. z. B.G.B. kodifi-zieren das landesgesetzliche Nachbarrecht. So am ausführlichsten Württ.

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