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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
einem positiven Satze des Gesetzes- oder Gewohnheitsrechtes fehlt,greift die Vermutung für die Freiheit des Eigentums durch, sodafs der Eigentümer das Grundstück zum eignen Vorteil beliebigbenutzen darf, wenn auch der Nachbar dadurch Schaden leidet 9 .
1. Die wichtigste nachbarrechtliche Beschränkung besteht inder Verpflichtung des Grundeigentümers, in gewissem Umfange dievon einem anderen Grundstücke ausgehenden sog. Immissionenzu dulden. Unter Immission versteht man die mittelbare körperlicheEinwirkung auf ein fremdes Grundstück durch Zuführung vonStoffen oder Bewegungen, wie sie namentlich bei den durch dieLuft oder das Wasser fortgetragenen Stoffen (z. B. Gasen, Dämpfen,Rauch, Rufs, Funken, Gerüchen) und hei den sich wellenförmigfortpflanzenden Bewegungen (z. B. Wärme, Geräusch, Erderschütte-rungen, Licht, Elektrizität) stattfindet. Als benachbart erscheinendabei nicht nur die angrenzenden, sondern alle auch entfernterenGrundstücke, die von der Immission erreicht werden.
An sich kann der Eigentümer derartige Einwirkungen aufsein Grundstück verbieten, da das Grundeigentum keinerlei Be-fugnis zu einer Benutzung verleiht, die über seine räumlichenGrenzen hinüberwirkt und somit eine Mitbenutzung von fremdenGrundstücken bedingt 10 . Der Eigentümer kann daher mit der
Art. 217—-274 (statt Bauordnung v. 6. Okt. 1872 Absckn. IV u. Ges. über daslandwirtschaftliche Nachbarrecht v. 15. Juni 1893). Ferner Bayr. Art. 62—80,Bad. Art. 13—14, Hess. Art. 82—87, Weimar. § 109—117, Koburg-Gotha.Art. 24, Altenb. § 70—74, Meining. Art. 15, Anhalt. § 70—74, Rudolst. Art. 66bis 70, Sondersh. Art. 31, Elsafs-Lothr. § 60—72. Das bisherige Nachbarrechtist hier meist beseitigt. Vgl. Hess. Art. 286, Weimar. § 117, Rudolst. Art. 73,Sondersh. Art. 31 § 8. Nach Meining. A.G. Art. 15 § 3 erst von Ende 1909an. In Altenburg nach A.G. § 74 mit Vorbehalt von ortsstatutarischem Nachbar-recht. Nach Reufs ä. L. § 99 nur das gemeine Recht. Zum Teil bleiben Be-sonderheiten nach Ortsstatut (Württ. Art. 224, 238, 239, Koburg-Gotha Art. 24§ 7, Reufs ä. L. § 99) oder Ortsgebrauch (Birkenfeld § 28, Elsafs-Lothr. § 28)anerkannt. — In Preufsen bleiben die nachbarrechtlichen Bestimmungen desPreufs. L.R., des gern. R. und gröfstenteils auch des Code civ., in Sachsen diedes Sachs. Gb., sonst die des gemeinen R. insoweit, als sie nicht durch dasB.G.B. aufgehoben sind, in Kraft.
9 Z. B. durch Entziehung von Quellwasser, Verbauung von Aussicht undLicht, Erschwerung der Wirtschaft; R.Ger. XII Nr. 45, XVI Nr. 57, XXVIINr. 81, XXXV Nr. 41, XXXVI Nr. 45; Seuff. XXXIX Nr. 90, LI Nr. 7, LIINr. 6; Sachs. Gb. § 352—353. Nur eine Benutzung, die lediglich den Zweckhaben kann, dem Nachbarn Schaden zuzufügen, ist kraft des gerade für dienachbarlichen Verhältnisse bedeutsamen Schikaneverbots unzulässig.
10 Es ist daher unrichtig, wenn nicht selten das Verbot der Immissionenals Eigentumsbeschränkung aufgefafst wird. So z. B. vom R.Ger. XI Nr. 79,