§ 126. Das Nachbarrecht.
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2. Privatrechtliche Beschränkungen. GesetzlicheBeschränkungen des Eigentumsinhaltes im Privatinteresse sind inVerbindung mit den Beschränkungen der rechtlichen Verfügungs-macht hei manchen gebundenen Güterarten begründet 58 . Für allesGrundeigentum gelten die allgemeinen Eigentumsbeschränkungen,unter denen das Verbot der Rechtsausübung zur Schikane und dieGestattung fremder Eingriffe behufs Nothülfe hier eine besondereBedeutung gewinnen 54 . Darüber hinaus ist dem Grundeigentümerdie Verpflichtung auferlegt, dem Eigentümer oder Besitzer einerSache, die auf das Grundstück gelangt ist, deren Aufsuchung undWegschaffung zu gestatten 66 . Vor allem aber gehören hierher diebesonderen gesetzlichen Beschränkungen kraft Nachbarrechts, vondenen nunmehr zu handeln ist.
§ 126. Das Naehbarrecht 1 .
I. Überhaupt. Das Nachbarrecht legt den Grundstückengesetzliche Belastungen zugunsten benachbarter Grundstücke auf.
XVIII 414. Übereinstimmend hinsichtlich der Erhaltungspflicht, während esdie Umgestaltungspflicht dahingestellt sein läfet, R.Ger. XXXVII Nr. 88 (bes.S. 385); vgl. auch LI1 Nr. 98. Der Polizei gegenüber kommt hierbei nichtsdarauf an, ob die unzulässige Beschaffenheit durch den Eigentümer selbst oderdurch einen Dritten oder durch Zufall herbeigeführt ist; O.V.G. VII 352.Anders im Verhältnis von Privaten zueinander, R.Ger. XXXVII 336. — Vgl.Stier-Somlo, Die Pflicht des Eigentümers zur Erhaltung seines Eigentumsim polizeigemäfsen Zustande, Berlin 1898.
68 So bei Lehen und Familienfideikommissen die Verpflichtung zur Er-haltung des Gutes in ordentlichem Zustande, bei Rentengütern möglicherweisesogar die Verpflichtung zur persönlichen Bewirtschaftung.
54 Vgl. oben § 120 Anm. 54 u. 56. So namentlich im Falle des Betretensvon Grundstücken durch Unbefugte; vgl. auch oben Bd. I 343 Anm. 42—43.—Im Sinne des B.G.B. ist auch die oben § 123 S. 394 angef. Vorschrift des§ 905 eine Eigentumsbeschränkung.
65 B.G.B. § 867 u. 1005, oben § 116 Anm. 37 (verpflichtet ist der Besitzerdes Grundstücks, seine Verpflichtung ist aber offenbar Ausflufs einer Eigentums-schrauke). Ein Recht, ohne weiteres das Grundstück zu betreten, ist im B.G.B.nicht anerkannt. Partikularrechte geben es in gewissen Fällen; vgl. Preufs.L.R. I, 9 § 122, 178, 293, S tobbe-Lehmann § 101 Anm. 17, Roth III §240Anm. 6. Vielfach aber wird ein Betretungsrecht, um z. B. einen vom Windeentführten Hut oder, ein entlaufenes Tier zurückzuerlangen, nach B.G.B. § 904kraft Nothülfe begründet sein.
1 Hesse, Die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücksnachbarn, 2. Aufl.1880. Schelhafs, Das Nachbarrecht, 1863. Bekker, Jahrb. des»gem. R.V 147 ff. Werenberg, Jahrb. f. D. VI 1 ff. Jhering, ebenda VI 81 ff. u.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierte, Deutsches Privatrecht. II. 27