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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
nun mit ihr noch ein Bergregal verbunden sein oder nicht, sowohldas Grundeigentum wie das Bergwerkseigentum eingeschränkt 48 .
h. Eine Fülle von Eigentumsbeschränkungen fliefst aus derWasser ho heit. Sie treffen nicht nur das Eigentum an den Ge-wässern selbst, das auch insoweit, als es nicht durch fortbestehendeRegale oder an öffentlichen Gewässern durch das Recht des Gemeiu-gebrauchs entleert wird, besonderen Einschränkungen unterliegt,sondern ergreifen auch das Eigentum an den Ufergrundstückenund darüber hinaus an allen durch Wassergemeinschaft verbun-denen Grundstücken 49 .
i. Ebenso führt die W e g e h o h e i t neben den Einschränkungendes Eigentums an öffentlichen Wegen öffentlichrechtliche Belastungenprivater Grundstücke herbei 60 .
k. Schliefslich ist, soweit ein notwendiges öffentlichesInteresse durchgreift, das Grundeigentum auch solchen Einschrän-kungen unterworfen, die nicht besonders vorgesehen sind. Darumrechtfertigt ein Notstand auch gesetzlich nicht im voraus zu-gelassene polizeiliche Eingriffe in das Eigentum, wenn eine un-mittelbar bevorstehende Gefahr anders nicht abgewandt werdenkann 61 . Auch ist jeder Eigentümer verpflichtet, sein Grundstückin solchem Zustande zu erhalten oder auch in solchen Zustand zusetzen, wie er für ein geordnetes menschliches Zusammenleben not-wendig ist 62 .
48 Hiervon im Bergrecht.
49 Hiervon im Wasserrechte. — Eine öffentlichrechtliche Belastung derUfergrundstücke ist namentlich die Verpflichtung zur Duldung des Leinpfades;E. Löning, V.R. § 156; Stohbe-Lehmann S. 338; Dernburg, Preufs.P.R. I § 256; 0. Mayer in Stengels Wörterb. II 45 ff.; Seuff. LII Nr. 90.Öffentlichrechtliche Belastungen aller durch gemeinsame Wassergefahr be-drohten oder an einer Verbesserung der Wasserverhältnisse interessiertenGrundstücke begründet der Zwang zur Beteiligung an Deichverbänden undöffentlichen Wassergenossenschaften.
60 Dahin gehört die Wegehaulast; vgl. unten § 146 I. Ferner die Ver-pflichtung der Grundeigentümer, die vorübergehende Benutzung ihrer Grund-stücke hei der Anlage öffentlicher Wege, hei der Landesvermessung, bei derBekämpfung der Feuersgefahr oder sonstiger gemeiner Gefahr zu dulden.Reichsrechtlich darf die Post im Notfälle „sich der Neben- und Feldwege, so-wie der ungehegten Wiesen und Äcker bedienen, unbeschadet jedoch desRechtes der Eigentümer auf Schadenersatz“; Reichspostges. v. 28. Okt. 1871 § 17.Vgl. Stobbe-Lehmann II § 101 Z. 4.
61 Biermann a. a. 0. S. 125 ff.; Entsch. des Preufs. O.V.Ger. XII 397 ff.,XXIV 395 ff., auch VII 361 u. XVI 330. — Der Eigentümer hat aber Anspruchauf Schadenersatz; Biermann a. a. 0. S. 186 ff.
52 Entsch. des Preufs. O.V.G. VII 351, VIII 330, X 180, XII 310, XHI 326,